Plus 70 Jahre Grundgesetz

Das Grundgesetz garantiert auch das Briefgeheimnis

Spezialfall Geschäftspost - Die Übertragung in die digitale Welt ist nicht einfach

22.05.2019 UPDATE: 23.05.2019 06:00 Uhr 1 Minute, 58 Sekunden

Geheimsache Brief: Persönliche Post darf von keiner dritten Person geöffnet werden. Foto: dpa

Heidelberg. (RNZ) Das Briefgeheimnis ist ein Grundrecht: Briefe, Postkarten, Pakete und Telegramme sind durch § 10 des Grundgesetzes geschützt. Wer verschlossene Briefe oder andere Dokumente öffnet, die nicht für ihn bestimmt sind, macht sich strafbar. Ihm droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Mitarbeiter eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters

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