Katze im Schutzgebiet gesehen - Verwarnung für Familie
Geldstrafen hat der zuständige Rhein-Neckar-Kreis wegen des Katzen-Hausarrests noch nicht verhängt. 20 Widersprüche liegen vor.

Von Tobias Törkott
Walldorf. 500 Euro kostet es Katzenbesitzerinnen oder Katzenbesitzer, wenn das eigene Tier in einem bestimmten Gebiet Walldorfs unterwegs ist – alles zum Schutz der dort brütenden Haubenlerchenpaare. Noch deutlich teurer wird es, wenn die Katze oder der Kater einen Vogel tötet. Doch sogenannte Zwangs- oder gar Bußgelder mussten die zuständigen Behörden beim Rhein-Neckar-Kreis noch nicht aussprechen, das teilte eine Sprecherin auf RNZ-Nachfrage mit. Wegen einer Allgemeinverfügung dürfen Katzen in einem bestimmten Gebiet in Walldorf bis Ende August nicht mehr allein vor die Tür. Die Haubenlerche steht unter Artenschutz und muss geschützt werden. Katzen machen dabei laut den Naturschutzbehörden eine Gefahrenquelle aus. Zwar gab es noch kein Bußgeld, dafür aber eine erste Verwarnung der Unteren Naturschutzbehörde.
Denn nun tauchte ein Schreiben mit einer Verwarnung auf, das bereits im Mai einer Familie aus Walldorf zugesandt wurde. Die Sprecherin des Kreises bestätigte am Mittwochabend, dass bisher einmal ein solches Schreiben von der Unteren Naturschutzbehörde verschickt wurde.
In dem Dokument, das der RNZ digital vorliegt, weist die Behörde die Familie darauf hin, dass ihre Katze in dem Haubenlerchen-Schutzgebiet gesichtet wurde und sich dort zum Schutz der Vögel nicht aufhalten dürfe. Auch ein Foto der Katze im Gras ist angefügt. In dem Dokument erklärt die Behörde den Sachverhalt mit der Allgemeinverfügung nochmals kurz. Dazu räumen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde ein, dass eine Katze mal entwischen könne. Sollte dies jedoch häufiger der Fall sein, wäre das Amt gezwungen, das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zu erheben.
Solche Maßnahmen werden laut der Behörde grundsätzlich nur umgesetzt, wenn keine andere Wahl bleibt, heißt es in dem Schreiben. Die Kreis-Sprecherin erklärte, dass die Untere Naturschutzbehörde die Halter zur Einhaltung der Allgemeinverfügung in dem Schreiben angemahnt und auf die Konsequenzen hingewiesen habe. Die Behörde würde es der Sprecherin nach als unverhältnismäßig erachten, "gleich bei der ersten Sichtung einer Katze – ohne dass ein Vogel zu Schaden gekommen ist – das zur Durchsetzung der Anordnungen angedrohte Zwangsgeld festzusetzen." Hier steht der Behörde ein "Ermessensspielraum" zu.
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Die Betreuung und Beobachtung der Haubenlerchen in Walldorf übernimmt das Büro "Spang. Fischer. Natzschka." aus Wiesloch. Dabei hätten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Katzen in dem Gebiet gesichtet, gezielte Suchen nach Katzen habe es aber keine gegeben, heißt es von Seiten des Unternehmens. Auch dürften die Mitarbeitenden keine Katzen fangen, falls ihnen eine im besagten Schutzgebiet über den Weg läuft.
Gegen die Allgemeinverfügung hat sich unterdessen Widerstand gebildet. Der Tierschutzverein Wiesloch-Walldorf hatte Tierschutz- und Tierschutzrechtsorganisationen damit beauftragt, ein Gutachten und ein Widerspruchsschreiben aufzusetzen. Diese Möglichkeit haben nach Angaben des Rhein-Neckar-Kreises bisher 20 Personen genutzt.
In dem Gutachten, das der Tierschutzverein in Auftrag gegeben hatte, wurden die unterschiedlichen Versionen der Allgemeinverfügung kritisiert. Mal stand darin als offizielles Veröffentlichungsdatum der 7. Mai, mal der 14. Mai. Dazu waren die Fassungen neun oder zehn Seiten lang. Hier hatten die Tierschutz-Juristen vor einer Woche erklärt, dass Bürger nicht erkennen können, was "rechtsverbindlich" sei. Dies ist wichtig für Personen, die juristisch gegen die Allgemeinverfügung vorgehen wollen, da sich die Fristen auf das Datum beziehen.
Die Kreissprecherin stellte klar, dass es nur ein einziges Datum bei der Veröffentlichung gegeben habe – und dies sei der 14. Mai. Gemäß den Statuten des Rhein-Neckar-Kreises wurde die Verfügung korrekt auf der Kreis-Homepage hochgeladen. Parallel gab es auch eine Veröffentlichung in der Walldorfer Rundschau, dem Amtsblatt der Astorstadt. Dazu hat die Stadtverwaltung am 14. Mai die Allgemeinverfügung auch auf ihrer Homepage hochgeladen. "Hierbei ist bei der Stadt ein Fehler aufgetreten, der dazu geführt hat, dass zunächst die Allgemeinverfügung in der Fassung vom 7. Mai sichtbar war. Dieser Fehler wurde später bereinigt und die aktuelle Fassung eingestellt", erklärte die Sprecherin. Als offizielles Datum gilt der 14. Mai. Damit ist ein Widerspruch bis zum Dienstag, 14. Juni, möglich. Der Kreis-Sprecherin zufolge entscheidet nicht das Landratsamt, sondern das Regierungspräsidium in Karlsruhe über die Widersprüche. Diese müssen begründet sein.