Abholen ist nur erlaubt, wenn "vorher" auch bestellt wurde
Ordnungsämter dulden Service der Einzelhändler nicht bedingungslos. Ein Direktverkauf über die Theke ist ohne vorherige Bestellung über Telefon oder Internet nicht.

Weinheim. (RNZ) In den letzten Tagen, seit die Corona-Verordnung die Schließung vieler Einzelhandelsgeschäfte mit sich bringt, ist auch die Kreativität der Händler gewachsen. Allerdings sei dabei Paragraf 4 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sehr frei und unterschiedlich ausgelegt worden, teilt die Stadt mit. Die Rede ist von "Liefer- und Abholdiensten". Das Polizeipräsidium Mannheim, die Stadtverwaltungen Mannheim und Heidelberg sowie die Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises haben sich am Donnerstag auf ein einheitliches Vorgehen und eine abgestimmte Rechtsauslegung geeinigt.
Es geht um Ladengeschäfte, die laut der Corona-Verordnung geschlossen bleiben müssen. Aber: Wenn einige Kriterien eingehalten werden, ist ein "Abholdienst" zulässig. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Weinheim hin.
Wichtigste Voraussetzung sei, dass die "Bestellung" der Waren im Vorfeld, also vor der Abholung, entweder am Telefon oder über das Internet erfolgt und dass es im Bereich des Ladengeschäfts durch den Verkauf zu keiner Warteschlange oder zu einer Ansammlung von mehr als zwei Menschen kommt.
Abholstationen sind demnach zulässig, wenn die Bestellung der Waren im Vorfeld über Telefon oder Internet erfolgt; der Direktverkauf über eine Theke oder einen Schalter sei ohne vorherige Bestellung nicht erlaubt. Wichtig: Die Abholung muss zeitlich so großzügig terminiert werden, dass es zu keinen Ansammlungen von mehr als zwei Personen vor der Abholstelle kommt. Dies kann der jeweilige Händler gewährleisten, indem er den Kunden eine konkrete Zeit nennt. Sollte eine Abholbox verwendet werden, muss der Ladenbesitzer diese regelmäßig reinigen und desinfizieren. Der Kunde kommt zur genannten Abholzeit zur Box und nimmt seine Bestellung mit.
Einen "Lieferservice", bei dem die Waren per Post, Fahrrad, Auto oder sonst wie an die Kunden ausgeliefert werden, bezeichnet das Ordnungsamt erneut als "legale Möglichkeit zum Verkauf" für Ladengeschäfte. Die Geschäftsräume oder Schalter müssen auch in diesem Fall geschlossen bleiben. Alle weiteren Bestimmungen der Coronaverordnung, etwa die Abstandsregel, bleiben gültig.