Werkrealschule Walldürn

Land muss Aufzug für gehbehinderten Lehrer größtenteils zahlen

Die Kommune habe grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung, weil das Land die Fürsorgepflicht für den Beamten habe

01.03.2019 UPDATE: 01.03.2019 13:18 Uhr 46 Sekunden

Bei der Vorstellung des neuen Aufzugs 2016 freuten sich Schulleiter Kögel, Bürgermeister Günther und Stadtoberverwaltungsrat Hotzy über das gelungene Werk. Nun erhält die Stadt weitere 43 000 Euro vom Land für das Projekt. Foto: Janek Mayer

Walldürn. (dpa-lsw) Das Land muss einen nachträglich eingebauten Aufzug für einen gehbehinderten Lehrer in der Werkrealschule in Walldürn größtenteils bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das damit der Kommune überwiegend Recht gab. Nach Angaben des Gerichts vom Freitag hatte die Schule den Aufzug für den Landesbeamten eingebaut, weil dieser wegen einer Erkrankung nicht mehr Treppen steigen konnte.

Der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg sowie das Land beteiligten sich an den Kosten von gut 150.000 Euro. 60.000 Euro blieben an der Stadt als Schulträger hängen. Das Gericht sprach ihr nun 43.000 Euro zu - nicht die ganze Summe, weil der Aufzug auch anderweitig genutzt werden könne. Die Kommune habe grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung, weil das Land die Fürsorgepflicht für den Beamten habe. Diese umfasse auch die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Ort des Geschehens

Zwar müsse die Stadt das Schulgebäude errichten, unterhalten und einen Zugang zu oberen Stockwerken schaffen. Letzteres sei für den allgemeinen Schulbetrieb durch Treppen gewährleistet. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, gebe es aber für den Schulträger nicht, so das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zugelassen. (AZ: 12 K 6942/17 - Urteil vom 21. Januar 2019)

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