Mosbach

Stadt widerruft Verfügung gegen "Spaziergänge"

Allgemeinverfügung zu "Spaziergängen" aufgehoben.

24.01.2022 UPDATE: 25.01.2022 06:00 Uhr 1 Minute, 14 Sekunden
Das Mosbacher Rathaus. Archivfoto: Alexander Rechner

Mosbach. (RNZ) Die dazugehörige amtliche Bekanntmachung ist etliche Zeilen lang, kurz und knapp lässt sich festhalten: Die Stadtverwaltung widerruft ihre Allgemeinverfügung über das Verbot von und die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen unter freiem Himmel (Montagsspaziergänge) auf Gemarkung Mosbach. Per Allgemeinverfügung vom 8. Januar hatte die Stadt "nicht angezeigte öffentliche Versammlungen in Form sogenannter "Spaziergänge" im Stadtgebiet untersagt. Unangemeldete Spaziergänge in versammelter Form, wie sie zuletzt mehrfach stattgefunden hatten, seien unangemeldet dennoch nicht erlaubt.

"Denn nach wie vor gilt das Versammlungsgesetz, das besagt, dass die Versammlung spätestens 48 Stunden vorher bei der Stadt angemeldet, ein Leiter bestimmt, Ordner organisiert und die Einhaltung der geltenden Maßnahmen wie Abstand halten und Maske tragen gewährleistet sein müssen", so eine Sprecherin der Stadt. Werden die Vorgaben der Corona-Verordnung und die Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht eingehalten und reagieren mögliche "Spaziergänger" nicht auf entsprechende Aufforderungen der anwesenden Polizei und Versammlungsbehörde, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar, und die Versammlung könne aufgelöst werden.

Reaktion auf Gerichtsurteile

Mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung reagiert die Stadt auf die jüngsten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Karlsruhe gegen ähnliche Verfügungen anderer Städte. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei man zur Überzeugung gelangt, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der in den Urteilen genannten Kriterien nicht aufrecht zu erhalten sei. Auch gegen die Mosbacher Verfügung hatte es mehrere Widersprüche gegeben, wie eine Sprecherin der Stadt auf Nachfrage der Rhein-Neckar-Zeitung erklärt.

Für das von den Gerichten angeregte "mildere Mittel" zum Versammlungsverbot durch Erlass einer abstandsunabhängigen Maskenpflicht für bestimmte Wege und Plätze wäre aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des Infektionsschutzgesetzes das Gesundheitsamt des Landratsamtes zuständig, heißt es weiterführend vonseiten der Stadt. Man sei "keinesfalls gegen freie Meinungsäußerungen oder die Versammlungsfreiheit", betont eine Sprecherin. Wie jegliche Aktivität in einer Gesellschaft oblägen jedoch diese Rechte auch gewissen Pflichten (Versammlungsgesetz/Infektionsschutz). Der Widerruf der Allgemeinverfügung gilt ab dem morgigen Mittwoch.

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