Grundstückeigentümer darf "Wald" nicht bebauen
Bauausschuss lehnt Bauanfrage für Wohnhaus auf unrechtmäßig gerodetem Grundstück ab. Die Stadtförsterei begründet ihr Bedenken.

Von Marcus Deschner
Eberbach. Erneut ist die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf einem Grundstück am Verbindungsweg zwischen der Straße "Am Ledigsberg" und dem Bergheckenweg im Bauausschuss des Eberbacher Gemeinderats abgelehnt worden.
Das Ganze hat eine längere Vorgeschichte, wie in der Vorlage dazu ausführlich aufgeführt wird. Demnach wurde bereits im Jahr 1985 mit Bescheid des Baurechtsamts des Rhein-Neckar-Kreises ein Antrag auf baurechtliche Genehmigung abgelehnt. Eine danach vorgelegte Bauvoranfrage, mit der die grundsätzliche Bebaubarkeit des südlichen Grundstücksteils geklärt werden sollte, wurde ebenfalls mit Bescheid des Baurechtsamts vom September 1986 abgelehnt. Anschließend zog der Grundeigentümer vors Verwaltungsgericht und holte sich auch dort im Oktober 1990 eine Abfuhr.
Doch man ließ nicht locker: Im Jahr 2010 wurde erneut eine Bauvoranfrage zur Prüfung der Bebaubarkeit des direkt an den Wald angrenzenden Grundstücks vorgelegt. Und wieder wurde das gemeindliche Einvernehmen vom Bau- und Umweltausschuss aufgrund der Lage des Grundstücksteils im Außenbereich versagt. Zweimal wurde später auch der Versuch, eine Bebauung durch den Erlass einer Klarstellungssatzung zu ermöglichen, durch das Gremium abgelehnt. Das Baurechtsamt hatte auch darauf hingewiesen, dass allein durch die Zuordnung der Parzelle zum Innenbereich keine Bebaubarkeit geschaffen werden könne, da der gemäß der Landesbauordnung erforderliche Waldabstand nicht eingehalten werden kann. Im November 2021 wurde eine erneute Bauvoranfrage vorgelegt und das gemeindliche Einvernehmen vom Bau- und Umweltausschuss wieder abgelehnt.
Aktuell wollte der Grundeigentümer mit seiner Voranfrage geklärt wissen, ob dort ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf einer Grundfläche von 96 Quadratmetern und zwei Vollgeschossen sowie Doppelgarage errichtet werden kann. Zudem wollte der Eberbacher erfahren, ob der oben am Grundstücksrand gelegene Waldweg eventuell teilweise als Zufahrt genutzt werden kann, da die öffentliche Straße dort nur 2,50 Meter breit ist.
In einer Stellungnahme wies die Stadtförsterei darauf hin, dass der Waldabstand gemäß den gesetzlichen Vorgaben mindestens 30 Meter betragen muss. Das sei dabei aber nicht der Fall. Zum Stadtwald betrage der Abstand nur 15 Meter, zum benachbarten Privatwald gar nur fünf Meter. "Bezüglich der für den Waldbesitzer einhergehenden Verkehrssicherungspflicht stellt dies eine erhebliche Belastung dar, sodass im vorliegenden Fall äußerste Bedenken gegen eine Bebauung des neu gebildeten Grundstücks erhoben werden müssen", heißt es da. Darüber hinaus entspreche die vorliegende Grundstücksfläche selbst per Definition dem Begriff "Wald" und sei folglich nicht bebaubar.
Der ehemals "aufstockende" Wald dort sei vom Grundeigentümer "unrechtmäßig gerodet" worden, monieren die Stadtförster. Das stelle auch einen Verstoß gegen Nachbarpflichten dar, weil die aufwachsenden Buchen auf dem Nachbargrundstück voraussichtlich durch den fehlenden Schutz der ehemals vorgestellten Bäume auf der geplanten Baufläche in den kommenden Jahren "Sonnenbrand" bekommen und sogar mittelfristig absterben könnten. Ebenfalls negativ äußerte man sich von Forstseite zur teilweisen Nutzung des Waldwegs, der nach Rockenau führt, als Zufahrt. Der "Untere Böserbergweg" diene im Hochwasserfall als Umleitungsstrecke zum Ortsteil. Bereits heute gebe es immer wieder Probleme mit Fahrzeugen, die den Waldweg zuparkten. Auch der vorhandene Fußweg eigne sich aufgrund des Ausbaustadiums nicht zur Befahrung durch Kraftfahrzeuge, zumal sich dort auch Ver- und Entsorgungsanlagen befinden.
So kam die Verwaltung zum Schluss, dass die Erschließung nicht ausreichend gesichert ist und empfahl, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, was auch einstimmig geschah.