Joggen erlaubt, picknicken nicht

Was die Corona-Verordnungen in Heidelberg noch zulassen

Die wichtigsten Fragen und Antworten - Osterbesuche streng reglementiert

06.04.2020 UPDATE: 07.04.2020 06:00 Uhr 2 Minuten, 28 Sekunden
Auch für den Werderplatz in Neuenheim gilt: Hier dürfen sich die Spaziergänger nur auf den Bänken niederlassen. Abgesehen davon ist ein längerer Aufenthalt hier nicht gestattet. Foto: Karin Katzenberger-Ruf

Von Holger Buchwald

Heidelberg. Ständig gibt es neue Regeln, was in der Corona-Krise noch erlaubt ist und was nicht. Nachdem die Stadt nun das Aufenthaltsverbot in öffentlichen Parks und auf Plätzen konkretisiert hat, sind viele verunsichert. Daher bringt die RNZ die wichtigsten Fragen und Antworten.

Darf ich mit meinen Kindern in einem städtischen Park Fußball spielen oder auf der Wiese picknicken? Nein, laut der vierten Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg zur Corona-Krise ist der Aufenthalt in den öffentlichen Grünanlagen grundsätzlich untersagt. Auch für Schulhöfe gilt ein generelles Betretungsverbot. Ausgenommen vom Aufenthaltsverbot in den Grünanlagen sind fest installierte Bänke: Auf diesen dürfen Spaziergänger Platz nehmen, allerdings nur, wenn sie sich an das in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg geregelte Kontaktverbot halten. Das heißt: Maximal zwei Personen, die nicht zusammen in einem Haushalt leben, dürfen auf einer Bank sitzen, müssen aber den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen einhalten.

Gilt das wirklich für alle Grünanlagen? Prinzipiell ja. In der Allgemeinverfügung der Stadt heißt es, dass alle gärtnerisch gestalteten Anlagen im Stadtgebiet oder solche, die normalerweise zur Erholung der Bevölkerung beitragen, davon betroffen sind. Danach werden eine ganze Reihe von Orten genannt, für die das "insbesondere" gilt. Zwar ist unter anderem die Ochsenkopfwiese nicht erwähnt, für sie gilt aber dasselbe. Für die Thingstätte und das Neuenheimer Feld gilt hingegen die Landesverordnung. Der Aufenthalt dort ist nicht generell verboten.

Hat die Stadt an all diesen Orten auch Schilder angebracht? Nein, derzeit noch nicht überall. Sie sind vor allem dort schon aufgestellt, wo es immer wieder zu Menschenansammlungen kam, etwa in der Schwanenteichanlage in Bergheim oder am Neckarvorland in Wieblingen. Die Regeln gelten aber auch, wo keine Schilder angebracht sind.

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Wie sieht es mit den Regeln für Jogger aus? Diese dürfen ebenso wie Spaziergänger die Parks und Grünanlagen nutzen, wenn sie sich dort nicht niederlassen, sondern durchjoggen oder gehen. Auch mit dem Hund Gassi zu gehen, ist kein Problem. Einen Sonderfall stellt allerdings die Neckarwiese dar: Sie darf überhaupt nicht betreten werden und ist auch für Jogger und Spaziergänger komplett gesperrt.

Kann ich mich mit meiner Familie zu Ostern treffen? Diese Frage ist schon schwieriger zu beantworten. Die Stadt Heidelberg empfiehlt aus gesundheitlichen Gründen, dass sich die Enkel von ihren Großeltern derzeit fernhalten sollen, um sie keinem Ansteckungsrisiko auszusetzen. Juristisch sieht das aber anders aus: Im privaten Garten dürfen sich Familienmitglieder treffen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Dies gilt also auch für Oma, Opa und Enkel. Laut Corona-Verordnung des Landes ist dies juristisch ausdrücklich erlaubt. Das Robert-Koch-Institut rät aber von solchen Verwandtschaftsbesuchen ab.

Und wie sieht es mit einem gemeinsamen Osterspaziergang aus? Dieser ist nur erlaubt, wenn alle, die daran teilnehmen in einem Haushalt leben. Ansonsten geht dies nur zu zweit.

Darf ich eine Oster-Party mit Freunden feiern? Nur im privaten Umfeld und auch nur, wenn maximal fünf Personen daran teilnehmen. Versammlungen mit mehr als fünf Personen sind grundsätzlich verboten.

In welchen Punkten unterscheidet sich die städtische Verordnung von der Landesregelung? Im Prinzip ist sie eine Verschärfung. Vor allem das Aufenthaltsverbot auf öffentlichen Plätzen ist in Heidelberg strenger geregelt. Daneben gibt es ein paar Präzisierungen. So sind Infostände nicht erlaubt, Seniorentreffpunkte müssen geschlossen bleiben. Diese beiden Punkte sind in der Landesverordnung nicht aufgeführt. Zudem nennt die Stadt in ihrer Allgemeinverfügung konkrete Bußgeldhöhen: So können Zuwiderhandlungen mit einem Zwangsgeld von bis zu 2500 Euro geahndet werden.

Wie streng kontrolliert die Stadt? Da sich am Wochenende nach Auskunft eines Stadtsprechers die meisten an die Regeln gehalten haben, musste der Kommunale Ordnungsdienst nur selten einschreiten. "Die Menschen in Heidelberg haben die bisherigen Maßnahmen großartig unterstützt. Die neue Allgemeinverfügung war trotzdem nötig. Stadt und Polizei brauchen ein rechtssicheres Instrument, um die wenigen Unverbesserlichen zur Rechenschaft ziehen zu können", so ein Stadtsprecher. Anders wäre das Kontaktverbot kaum durchsetzbar.

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