Darum würden Schottergärten nicht genehmigt
Leser fragen, die RNZ antwortet. Paragraf im Naturschutzgesetz maßgebend.

Heidelberg. (jul) Sie mögen pflegeleicht sein, aber insektenfreundlich sind sie nicht: Schottergärten. RNZ-Leserin Christiane Kranz, die sich im Naturschutzbund engagiert, will wissen: Warum spricht die Stadt bei der Frage, ob Schottergärten vor der eigenen Haustür zulässig sind, noch immer von einem "weiten Ermessensspielraum"? In dem im Juli geänderten Naturschutzgesetz des Landes ist schließlich ausdrücklich festgehalten, dass Schotterungen von privaten Gärten grundsätzlich nicht zu den "anderen zulässigen Verwendungen" nach Paragraf 9, Absatz 1 der Landesbauordnung gehören.
Besagter Paragraf 9 gelte noch immer, erklärt die Stadt. Sie bekräftigt, dass dieses Gesetz von der grundsätzlichen "Grünflächenpflicht" eine weitreichende Ausnahme macht – statt Grünflächen sind demnach auch beispielsweise Kinderspielplätze, Abstellplätze für Autos, Fahrräder oder auch für Mülltonnen eine Option. In den Fällen, in denen Paragraf 9 Prüfungsgegenstand eines Bauantrags ist, wird seine Einhaltung kontrolliert.
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"Sobald der Bauherr eine andere zulässige Verwendung der Grünflächen beantragt, kann die Baurechtsbehörde auch nicht den Erhalt einer Grünfläche verlangen", sagt ein Rathaussprecher. Was heißt das nun für Schottergärten? Sie stellen weder eine Grünfläche noch eine andere zulässige Verwendung dar, teilt die Stadt mit. Konkret bedeutet das: "Sollte ein Bauherr einen Schottergarten beantragen, würden wir dies nicht genehmigen."