Nicht immer winkt Entschädigung
Bis Aschermittwoch ist Karneval in vollem Gange. Bei einem Umzug kann dann schon mal ein Fuß unter das Rad oder ein fliegendes Bonbon ins Auge geraten. Welche Rechte Betroffene haben.

Essen. (dpa-tmn) Wo Alkohol fließt, Karnevalswagen fahren und Kamelle fliegen, kann schon mal buchstäblich etwas ins Auge gehen. Kommen Besucherinnen und Besucher der Veranstaltungen zu Schaden, ist oft der Veranstalter die erste Adresse, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Diese sichern sich regelmäßig über sogenannte Veranstalter-Haftpflichtversicherungen ab, teilt der Bundesverband
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