Plus Extremwetter

Airline hat Spielraum bei Flugstreichungen

Das Wetter kann Flugpläne durcheinanderwirbeln. Doch was ist, wenn der abgesagte Flug hätte starten können: Gibt es Entschädigung? Dazu hat der BGH geurteilt

30.10.2024 UPDATE: 30.10.2024 10:48 Uhr 1 Minute, 15 Sekunden
Außergewöhnliche Umstände: Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. Foto: dpa

Karlsruhe (dpa) – Bei kurzfristigen Flugstreichungen aufgrund extremen Wetters stehen Passagieren oft keine Entschädigungszahlungen zu. Die Airline kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie davon befreit. 

Das kann auch dann gelten, wenn der Flug selbst stattfinden könnte, aber der Flugplan zuvor durch das Wetter derart durcheinandergewirbelt wurde, dass die Airline

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