Aus und vorbei: Damit die Scheidung rechtskräftig werden kann, müssen sich Paare im Trennungsjahr an ein paar Regeln halten. Foto: Getty
Von Sabine Meuter
Aus und vorbei. In der Ehe läuft es nicht mehr rund, der Traum von einem gemeinsamen Leben in Liebe und Harmonie ist geplatzt. Sich jetzt Knall auf Fall scheiden lassen? So einfach geht das nicht. Vor einer Scheidung steht erst einmal ein Trennungsjahr an. "Diese zwölf Monate sollen Eheleute vor einem übereilten Entschluss schützen und die Versöhnung ermöglichen", erklärt der Rechtsanwalt Stefan Zimmermann. Doch welche Regeln gelten überhaupt im Trennungsjahr? "Eine ganze Reihe", erklärt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht.
Kein gemeinsamer Haushalt
Oft zieht einer der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, dass beide das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbringen. "Keinesfalls dürfen die Eheleute aber dann gemeinsam einen Haushalt unterhalten", stellt Zimmermann klar.
Im Klartext: Kochen, Wäschewaschen, Lebensmittel einkaufen und anderes müssen getrennt passieren. Bei einer gemeinsamen Wohnung sind die Räume aufzuteilen und jeder Ehepartner darf sie nur noch bestimmte Zimmer nutzen.
Trennung schriftlich dokumentieren
Das Trennungsjahr beginnt damit, dass einer der Eheleute dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung dann auch erfolgt. Die Trennung ist schriftlich mit Datum zu dokumentieren, um im späteren Scheidungsverfahren ein Beweismittel zu haben. "Das kann formlos auf einem Stück Papier geschehen, auf dem beide unterschreiben, dass sie sich getrennt haben", sagt Becker.
Auch mit einem anwaltlichen Schreiben kann einer der Partner dem anderen seine Trennungsabsicht mitteilen. Generell gilt: Der Ehepartner mit dem geringen Einkommen hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Gibt es gemeinsame Kinder, dann bleibt es im Trennungsjahr beim gemeinsamen Sorgerecht.
Weitere Regeln im Trennungsjahr: "Der Elternteil, der die minderjährigen Kinder betreut und versorgt, erfüllt dadurch seine Unterhaltsverpflichtung", erklärt Zimmermann. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Außerdem hat ein Partner Anspruch darauf, dass er Auskunft über das Vermögen des anderen bekommt.
Gegenstände fair aufteilen
In der Trennungszeit ist der nicht erwerbstätige Ehegatte über die Familienversicherung des angestellten Erwerbstätigen mitversichert. Ebenfalls wichtig: "Die Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt sind möglichst einvernehmlich aufzuteilen", sagt Becker. Also: Wer bekommt etwa die Handtücher, wer das Geschirr, wer den Schrank?
Zimmermann empfiehlt grundsätzlich, früh mit einem Anwalt die Situation zu besprechen. So vermeidet man Fallen, die das Scheidungsverfahren gefährden können.
Nicht zu viel Kommunikation
"Eine Falle kann eine sehr freundliche, zugewandte und umfangreiche Kommunikation sein", warnt Zimmermann. Ergibt sich aus dem Wortlaut eine starke Nähe der Beteiligten, wird das Gericht die Scheidung mangels Trennungswillen nicht durchführen. Gegen einen Trennungswillen spricht auch ein gemeinsames Weihnachtsfest. Oder ein gemeinsames Konto.
Dazu gehört auch, laufende Zahlungen, die bisher für den anderen geleistet worden sind, einzustellen. Gibt es gemeinsame Darlehen, dann frühzeitig mit der Bank das Gespräch suchen. "Gemeinsame Versicherungen sollten so früh wie möglich gekündigt werden", rät Becker.
Das A & O
Fair miteinander umgehen, sachlich denken. Bestehen Konflikte, dann unbedingt die Kinder heraushalten. Unmittelbar nach der Trennung sollte man die Betreuungszeiten der Kinder regeln. Sind die Meinungsverschiedenheiten zu groß, kann man sich Beratung suchen – etwa von unabhängigen Erziehungsberatungen oder dem Jugendamt. Auch eine Mediation ist möglich, um zu Lösungen zu kommen.
Trennungsjahr nicht verkürzen
Wovon abgeraten wird: Das Trennungsjahr wahrheitswidrig zu verkürzen. Denn im Laufe des Scheidungsverfahrens kann einer der Beteiligten doch die Wahrheit sagen. "Dies kann zur Folge haben, dass der Scheidungsantrag kostenpflichtig abgewiesen wird", erklärt Zimmermann. Gegebenenfalls kann auf die Beteiligten ein Strafverfahren wegen Verdachts des Prozessbetrugs zukommen.