Streit um SAP-Vorruheständler geht in nächste Instanz
Der Zwist um die Erhöhung der Gehälter landet vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Walldorf. (mk) Der Streit um eine regelmäßige Erhöhung der Gehälter von Vorruheständlern des Softwarekonzerns SAP landet in der nächsten Instanz. Mittlerweile seien einige Berufungen in dieser Sache beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Außenkammern Mannheim – eingegangen, bestätigte ein Sprecher des Gerichts am Mittwoch auf Anfrage.
Allein in der 12. Kammer seien mindestens sieben Verfahren anhängig. Der Schritt kommt nicht überraschend: Rechtsanwalt Mathias Helmke, der in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mannheim etliche Mandanten vertritt, hatte bereits angekündigt, dass "viele der Kläger in Berufung gehen" würden. In erster Instanz waren sie in mehreren Verfahren vor Arbeitsgerichts Mannheim gescheitert. Die zuständigen Richter hatten die Klagen mit eindeutigen Worten zurückgewiesen.
Gestritten wird um eine sogenannte Strukturerhöhung, also eine Gehaltserhöhung, die alle Beschäftigten der SAP bislang unabhängig von ihrer jeweiligen Leistung erhalten haben. In den vergangenen Jahren hatten auch die Vorruheständler, die das Unternehmen im Rahmen von diversen Restrukturierungen verlassen hatten, diese Strukturerhöhung bekommen.
Nicht so 2023: Überraschend erhielten sie auf Basis einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nur die Hälfte – 0,74 statt 1,44 Prozent. Auch eine Inflationsprämie, die den aktiven Beschäftigten ausgezahlt wurde, blieb den Vorruheständlern verwehrt.
Insgesamt rund 50 Vorruheständler wollten das nicht hinnehmen und zogen vor das Arbeitsgericht. Ihnen sei bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages etwas anderes versprochen worden, argumentierten sie und witterten eine vermeintliche Ungleichbehandlung.
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Wegen der Fülle an Klagen beschäftigen sich mehrere Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim mit dem Fall. Bei zwei Urteilen Mitte und Ende Februar blitzten die Kläger allerdings ab. Aus dem Wortlaut der von SAP zum Thema verbreiteten Informationsbroschüre ergebe sich kein Anspruch für die Vorruheständler, urteilte beispielsweise Richterin Lonja Dünschede.
Vielmehr verwiesen die Regelungen auf zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffende Vereinbarungen. Hierbei gebe es für die Parteien einen großen Gestaltungsspielraum.



