Die Einfuhr dieser Destille hätte einen Heilbronner beinahe in rechtliche Schwierigkeiten gebracht. Foto: Zoll Heilbronn
Heilbronn. (rnz) Sie kam per Post aus Fernost und sollte beim Empfänger wohl für Genuss und Laune sorgen. Doch die Destille, auf die der Zoll beim Abfertigen aufmerksam wurde, hätte einen 57-jährigen Heilbronner in ernsthafte rechtliche Schwierigkeiten gebracht: Über die Folgen aufgeklärt, beantragte der Mann die sofortige Wiederausfuhr der Gerätschaft.
Beim Öffnen des Pakets nach der Warenart befragt, hatte der Mann gegenüber den Zöllnern keinen Hehl daraus gemacht, was er sich über das Internet aus China bestellt hatte und zu welchem Zweck. Wie durch den Mann angemeldet, befand sich im Paket eine Edelstahldestille mit einem Fassungsvolumen von 25 Litern und einem Schlangenkühler aus Kupfer. Mit der gebrauchsfertigen Apparatur wollte der 57-Jährige seinen eigenen Angaben zufolge hochprozentige Destillate herstellen.
Mit einem solchen Brenngerät ist es möglich, ohne weiteren zusätzlichen Aufwand, Alkohol durch Brennen zu gewinnen. Der Besitz einer solchen Destille ist in Deutschland allerdings seit 1. Januar 2018 zu privaten Zwecken grundsätzlich verboten.
Die Zöllner klärten den Heilbronner außerdem darüber auf, dass bei unsachgemäßer Verwendung einer solchen Destille statt des gewünschten bekömmlichen Schnapses auch lediglich gefährliche Fuselalkohole entstehen können, auch als Methanol bekannt. Der Konsum dieses minderwertigen Alkohols kann gesundheitlich äußerst bedenklich sein. Mögliche Symptome reichen von Bewusstlosigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel oder Sehstörungen bis hin zur Übelkeit. Immer wieder enden solche Vergiftungen aber auch mit Atemstillstand und damit tödlich.
Mit der Rechtslage konfrontiert, machte der Mann einen sofortigen Rückzieher und beantragte laut Mitteilung des Heilbronner Zolls die Wiederausfuhr.