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Corona-Verordnung

Was ist im "Lockdown" in Baden-Württemberg erlaubt? (Update)

Seit Dienstagabend, 23 Uhr, liegt die offizielle Verordnung vor, die das öffentliche Leben zum Erliegen bringen soll. Ein Überblick über die Regeln im Südwesten.

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16.12.2020, 14:11 Uhr
  • Einzelhandel soll, so die grobe Richtlinie, nur im lebensnotwendigen Bereich, etwa bei Lebensmitteln geöffnet bleiben.

  • Baumärkte müssen für den normalen Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Foto: dpa

Von Sören S. Sgries

Heidelberg/Stuttgart. Am Dienstagabend um kurz nach 23 Uhr ist es endlich so weit: "#BadenWürttemberg geht am 16.12. in den #Lockdown. Die entsprechende Verordnung wurde soeben notverkündet", twittert das Staatsministerium. In den Stunden davor waren Betroffene zunehmend nervös geworden, Unternehmer und Bürgermeister beklagten das schlechte Zeitmanagement der Landesregierung. Diese Übersicht listet auf, welche Einschränkungen seit Mittwoch gelten.

Ausgangsbeschränkungen

> Welche Ausgangsbeschränkungen gelten nachts? Bereits seit Samstag ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur "aus triftigen Gründen" erlaubt. Dazu zählt unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder die Fahrt zu Ärzten oder Tierärzten. Die Fahrt in die Wohnung des (Lebens-)Partners ist ebenfalls gestattet.

Die Polizei wird unter anderem die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen kontrollieren. Foto: dpa

> Darf ich nachts mit dem Hund raus? Ja. Die notwendige Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassigehen mit dem Hund, ist erlaubt. Das soll aber kein Vorwand für einen unnötig langen Aufenthalt im öffentlichen Raum sein. Auch gemeinsames Gassigehen mit anderen Hundehaltern ist nicht erlaubt.

> Was bedeutet das für Reisen durch Baden-Württemberg? Wer nach 20 Uhr ankommt und in Baden-Württemberg wohnt, muss direkt seine Wohnung aufsuchen. Die Durchreise durch das Land ist nur aus "triftigen Gründen" gestattet.

> Werden die Ausgangsbeschränkungen tagsüber gelockert? Nur ein wenig. Zwischen 5 und 20 Uhr ist beispielsweise der Besuch der Notbetreuung in Schule und Kita erlaubt. Ebenso Einkäufe und Sport und Bewegung an der frischen Luft. Das allerdings nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.

Kontaktbeschränkungen

> Darf ich mich zuhause mit Freunden treffen? Ja. Im privaten Raum – also in der Wohnung oder im eigenen Garten – dürfen maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Gesamtpersonenzahl nicht mitgezählt.

> Kann ich auch bei Freunden übernachten? Ja, wenn die Anreise vor 20 Uhr erfolgt, ist das unter den oben genannten Voraussetzungen kein Problem.

> Können Kinder sich zum Spielen treffen? Auch für Kinder bis 14 Jahren gilt die Zwei-Haushalte-Regel. Besucht ein Kind eine andere Familie, ist das also prinzipiell ok. Kindergeburtstage mit mehreren Kindern dürfen aber nicht gefeiert werden, weil hier Kinder aus mehreren Haushalten zusammenkommen.

> Bleiben Spielplätze geöffnet? Das Land will keine Schließung anordnen. Allerdings müssen die Erwachsenen auf Abstand untereinander achten – entsprechend den Vorgaben zum öffentlichen Raum.

> Gibt es Ausnahmen für Treffen mit Verwandten? Nur bei der Zahl der Haushalte, die zusammenkommen dürfen. Hier gibt es keine Beschränkung für Verwandte "in gerader Linie". Also dürfen sich Großeltern, Eltern und Enkel aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Allerdings gilt auch hier die Obergrenze von maximal fünf Erwachsenen.

Weihnachten und Silvester

> Gibt es Ausnahmen an Weihnachten? Ja, aber ausschließlich an den Feiertagen vom 24. bis 26. Dezember. In dieser Zeit sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen "aus dem engsten Familienkreis" möglich – dazu zählen dann beispielsweise "Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen". Die Familie wird hier übrigens bevorzugt: Nur für den "engsten Familienkreis" ist die Fünf-Personen-Obergrenze und die Zwei-Haushalte-Grenze aufgehoben. Nicht jedoch für Besuche bei Freunden und Bekannten.

> Darf also kein Freund zusätzlich zur Familienfeier eingeladen werden? Nicht, wenn dadurch mehr als zwei Haushalte zusammenkommen. Es gibt aber eine Ausnahme für "private Härtefälle". Erlaubt sind ja an den Feiertagen Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden erwachsenen Personen "aus dem engsten Familienkreis". In der Verordnung heißt es: "In privaten Härtefällen darf eine der in Satz 1 genannten vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen." Was ein Härtefall ist, ist nicht ausgeführt.

> Sind über Weihnachten Hotelübernachtungen möglich? Grundsätzlich sind dort nur "notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen" erlaubt. Es gibt in der neuen Verordnung aber eine Ausnahmeklausel für "besondere Härtefälle". Laut "Fragen & Antworten" der Landesregierung soll der Familienbesuch an den Weihnachtsfeiertagen dazu zählen.

> Ist ein "Weihnachtsspaziergang" möglich? Nicht als große Gruppe. Man darf zwar zusammen unter dem Christbaum sitzen – aber nicht gemeinsam vor die Tür. Allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts: Das gilt durchgehend im öffentliche Raum, auch an den Weihnachtsfeiertagen ist keine Lockerung vorgesehen.

> Gelten die Ausgangsbeschränkungen trotzdem? Sie werden an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. bis 26. Dezember für die Nachtstunden gelockert. Dann gilt auch der Besuch bei der Familie und bei Freunden als "triftiger Grund", aus dem man zwischen 20 und 5 Uhr noch im öffentlichen Raum unterwegs sein darf. Also: Wer nach dem gemeinsamen Weihnachtsessen bei Oma und Opa noch nach Hause fahren muss, darf das.

> Werden Weihnachtsgottesdienste stattfinden können? Ja. Allerdings ist Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. Die Teilnehmer müssen einen Mund-Nase-Schutz tragen. Und eine vorherige Anmeldung ist notwendig, " sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird". Die Landeskirchen überlegen gerade, ob unter diesen Bedingungen Präsenzgottesdienste sinnvoll sind, oder ob zumindest bei bestimmten Inzidenz-Werten reine Onlinegottesdienste angehalten werden sollen. Übrigens: Auch während des Lockdowns ist der Besuch religiöser Veranstaltungen Tag und Nacht ein triftiger Grund, aus dem man sich im öffentlichen Raum bewegen darf.

> Gibt es auch Lockerungen an Silvester? Nein. Hier bleibt es bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.

> Darf ich Feuerwerk zünden? Im öffentlichen Raum ist "das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" verboten. Auch ein Verkauf von Feuerwerk soll durch den Bund verboten werden. Anderweitig beschaffte Böller und Raketen seien generell illegal, so die Landesregierung. Alte Pyrotechnik aus den vergangenen Jahren könnte man theoretisch legal auf dem eigenen Grundstück zünden – allerdings drohe eine erhöhte Verletzungsgefahr, warnt die Landesregierung.

Geschäfte und Dienstleistungen

> Welche Läden müssen schließen? Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass ab dem 16. Dezember der Einzelhandel für den Publikumsverkehr weitgehend stillgelegt wird. Grundsätzlich muss alles geschlossen bleiben, für das keine Ausnahmen geregelt sind.

> Welche Läden bleiben geöffnet? Zuallererst: der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, wozu auch Wochenmärkte und Direktvermarkter wie Hofläden zählen. Auch der Großhandel und der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf muss keine Schließungen fürchten. Des Weiteren sollen Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Drogerien, Babymärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker weiter Kunden empfangen dürfen. Ebenso Banken und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons.

> Muss der Einzelhandel, der noch öffnen darf, um 20 Uhr schließen? Nein. Es gibt keine Änderung der Ladenschlusszeiten. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da es ab 20 Uhr keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.

> Kann ich jetzt Weihnachtsgeschenke nur noch bei großen Online-Händlern bestellen? Nein. Auch der normale Einzelhändler im Ort darf noch an Kunden verkaufen – allerdings nicht im Geschäft. Und auch eine "Abhol-Lösung", wie sie viele erhofft hatten, ist verboten. Wenn Kunden also online oder telefonisch Produkte bestellen, müssen diese an die Haustür geliefert werden. So sollen Warteschlangen vor eigentlich geschlossenen Läden vermieden werden.

Der Weihnachtsbaumverkauf bleibt erlaubt, Baumärkte müssen für den normalen Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Foto: dpa

> Kann ich noch Pakete verschicken und einen Weihnachtsbaum kaufen? Ja. Poststellen bleiben ebenso geöffnet wie der Weihnachtsbaumverkauf.

> Bleiben Tankstellen und Werkstätten geöffnet? Ja. Für Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten gelten Ausnahmen.

> Darf ich auch in den Baumarkt? Nein. Anders als im Frühjahr müssen Baumärkte und andere "Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf" sowie Verkaufsstätten des Landhandels für den Publikumsverkehr schließen. Zulässig bleiben Lieferdienste sowie ein Abholservice "für gewerbliche Kunden und Landwirte". Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte bleiben geöffnet.

> Was gilt für die Gastronomie? Die Betriebe sind bereits seit Anfang November geschlossen. Dabei bleibt es. Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Allerdings dürfen Privatpersonen ab 20 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist.

> Aber der "Glühwein to go" ist verboten? Ja. In der neuen Verordnung heißt es eindeutig: "Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt."

> Dürfen Friseure & Co. noch öffnen? Nein. Mit Ausnahme von "medizinische notwendigen Behandlungen" bleiben "körpernahe" Dienstleistungen geschlossen – auch Friseure, Tattoo- oder Nagel-Studio. Erlaubt ist hingegen Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinische Fußpflege.

> Wird auch das Handwerk eingeschränkt? Nein. Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen.

Sport und Freizeit

> Welcher Sport ist noch erlaubt? Individualsport im öffentlichen Raum, also etwa alleine Joggen, bleibt tagsüber erlaubt. Sportanlagen in Innenräumen müssen für den Freizeitsport schließen – Ausnahmen gibt es beispielsweise für Profisport und Reha-Maßnahmen. Für Sportanlagen im Freien, auf "weitläufige Außenflächen", ist Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig.

> Wie viele Sportler dürfen auf Golf- und Tennisplatz? Laut Verordnungstext müsste hier eigentlich die Beschränkung für Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands greifen. Das Staatsministerium schreibt aber davon abweichend: "Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden." Umkleiden oder sanitäre Anlagen dürften dann aber nicht genutzt werden.

> Was ist mit Kunst und Kultur? Die entsprechenden Einrichtungen wie Kinos, Theater und Museen bleiben geschlossen.

> Was gilt für Musikschulen und Bibliotheken? Auch diese sind geschlossen. Bisher gab es Ausnahmegenehmigungen, die jetzt aufgehoben sind.

Kitas, Schulen und Hochschulen

> Haben alle Schulen und Kitas zu? Grundsätzlich soll ab dem heutigen Mittwoch, 16. Dezember, bis einschließlich 10. Januar 2021 kein Präsenzunterricht mehr stattfinden. Für Schüler der Abschlussjahrgänge soll es Fernunterricht geben. Für alle anderen beginnen die Weihnachtsferien früher.

> Was ist, wenn Eltern die Betreuung der Kinder nicht übernehmen können? Kita-Kinder und Schüler bis Klassenstufe 7 haben Anspruch auf eine "Notbetreuung", wenn die Eltern bei ihren Arbeitgebern als "unabkömmlich" gelten. Dann sollen die Kinder in den jeweiligen Einrichtungen betreut werden.

> Gilt das wie im Frühjahr nur für "systemrelevante" Berufe? Nein. In welcher Branche jemand beschäftigt ist, ist dieses Mal nicht relevant.

> Wie muss der Anspruch auf Notbetreuung nachgewiesen werden? Das Land wollte dazu keine Vorgaben machen. Allerdings verlangen beispielsweise einige Träger in Kitas, dass von Arbeitgebern schriftlich die "Unabkömmlichkeit" des Arbeitnehmers bescheinigt wird.

> Besteht auch ein Anspruch auf Notbetreuung, wenn Elternteile im Homeoffice arbeiten können? Ja. Wenn Eltern die Kinderbetreuung nicht sicherstellen können, gibt es trotz Homeoffice die Möglichkeit, die Notbetreuung zu beanspruchen.

> Dürfen Hochschulen öffnen? Grundsätzlich bleiben hier Präsenzveranstaltungen untersagt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Soweit es "zwingend notwendig" ist, können auch Präsenzveranstaltungen – z.B. Prüfungen oder Laborpraktika – zugelassen werden.

Update: Mittwoch, 16. Dezember 2020, 19.23 Uhr

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