Baden-Württemberg

Was ab Montag in den Schulen konkret gilt

Die neue Corona-Verordnung für Schulen sieht Lockerungen unterhalb der Inzidenz von 35 vor. Der Schulstart erfolgt weitgehend in Präsenz, Sportunterricht wird wieder möglich.

04.06.2021 UPDATE: 05.06.2021 06:00 Uhr 1 Minute, 57 Sekunden
Foto: dpa

Von Sören S. Sgries

Stuttgart/Heidelberg. Kurz vor dem Ende der Pfingstferien hat das Kultusministerium am Freitag eine neue Corona-Verordnung für die Schulen notverkündet. Im Wesentlichen bleibt es laut einem Ministeriumssprecher bei den schon zuvor kommunizierten Vorgaben. Neu sind beispielsweise Lockerungen unterhalb des neu eingeführten Schwellenwerts einer Inzidenz von 35 beim Sportunterricht. Auch dürfen Schulen jetzt Bescheinigungen über negative Tests ausstellen.

Ist ab Montag wieder Präsenzunterricht? Ja, zumindest für die allermeisten Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg. Liegt die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis unter 50, ist für alle Schularten der "Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen" erlaubt. Das gilt derzeit für 37 von 44 Stadt- und Landkreisen (Stand Freitag).

Was gilt bei einer Inzidenz über 50? Grundschulen bleiben im Präsenzunterricht. Die weiterführenden Schulen müssen in den Wechselunterricht (mit Ausnahme der Abschlussklassen). Das gilt aber nur noch bis zum 21. Juni – danach wird die Inzidenz von 100 maßgeblich (§13).

Was passiert bei einer Inzidenz über 100? Alle Schüler, also auch die Grundschüler, müssen in den Wechselunterricht.

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Und ab einer Inzidenz von 165? Dann greift die "Bundes-Notbremse": Alle Schüler müssen in den Fernunterricht. Es darf nur noch Notbetreuung angeboten werden.

Gilt weiterhin die Maskenpflicht im Unterricht? Ja – und zwar in allen Klassenstufen. Ausnahmen sind möglich für Sport- oder Musikunterricht, bei Abschlussprüfungen, zum Essen und Trinken und auch in der Pause auf dem Schulhof – wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Gibt es noch eine Testpflicht? Ja. Weiterhin besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot, wenn weder ein Test- noch ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt werden kann. Ausnahmen gibt es nur für Prüfungen. Tests müssen nicht mehr vor Schulbeginn, sondern können auch im Laufe des Schultags vorgenommen werden.

Gelten die Schultests auch für andere Bereiche? Ja, das sieht die neue Corona-Verordnung vor (§21, 8). Negative Corona-Schnelltests aus der Schule ermöglichen es für maximal 60 Stunden, auch andere testpflichtige Angebote zu nutzen – das soll beispielsweise den Vereinssport leichter machen, wo Schüler dann nicht noch einmal getestet werden müssen. Schulen sollen "auf Verlangen" eine Bescheinigung ausstellen.

Gilt die Präsenzpflicht wieder? Nein. Die Teilnahme am Präsenzunterricht bleibt freiwillig. Weiterhin dürfen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler entscheiden, dass sie ihrer Schulpflicht nur im Fernunterricht nachkommen wollen.

Dürfen Schulmensen öffnen? Ja. Allerdings unter Wahrung des Abstands. Es soll möglichst keine Durchmischung der Gruppen stattfinden.

Werden Luftfilter eingesetzt? Wo sie vorhanden sind, dürfen sie eingesetzt werden. Ansonsten müssen Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden.

Sind Schulausflüge wieder erlaubt? Grundsätzlich ja. Allerdings sollen die Kontakte gering gehalten werden – die Mischung von Jahrgängen ist beispielsweise verboten, auch sollen Klassen möglichst unter sich bleiben. Mehrtägige außerschulische Veranstaltungen bleiben bis zum 31. Juli untersagt.

Was gilt für den Sportunterricht? Unterhalb einer Inzidenz von 35 ist Sportunterricht "jeglicher Art" zulässig – also auch mit Kontakt und in der Sporthalle. Bis zur Inzidenz von 50 gibt es für den Sport in der Halle die Einschränkung, dass er nur "kontaktarm" erfolgen darf. Im Freien gibt es keine Einschränkungen. Über dem Schwellenwert von 50 ist Schulsport ausschließlich kontaktarm im Freien gestattet. Ab einer Inzidenz von 100 wird der Sportunterricht bis auf wenige Ausnahmen untersagt.

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