Baden-Württemberg

Neue Verordnung - Im Land gilt weiter Maskenpflicht

Kontaktbeschränkungen fallen ab Samstag. Bei der Maskenpflicht gilt eine Übergangsregel.

18.03.2022 UPDATE: 18.03.2022 20:05 Uhr 2 Minuten, 5 Sekunden
Foto: Marijan Murat/dpa

Von Jens Schmitz, RNZ Stuttgart

Stuttgart. Volle Zuschauerränge im Stadion, unbegrenzte Kontakte für Ungeimpfte: Als Folge der Bundesgesetzgebung entfallen zum Samstag auch in Baden-Württemberg viele Einschränkungen im Kampf gegen die Pandemie. Wie andere Bundesländer will Grün-Schwarz allerdings eine Übergangsfrist nutzen, um bis zum 2. April bestimmte Regelungen beizubehalten.

> Das Stufensystem entfällt: Die bisherige Unterscheidung von Basis-, Alarm- und Warnstufe mit daran gekoppelten Folgen für unterschiedliche Gesellschaftsbereiche gibt es ab Samstag nicht mehr. Das neue Infektionsschutzgesetz der Ampel-Regierung im Bund, das am Freitag beschlossen wurde, bietet für die meisten bisherigen Maßnahmen keine Rechtsgrundlage mehr.

> Kritik der Landesregierung: Die Landesregierung kritisiert den Öffnungskurs heftig. "Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage", sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) am Freitag. "Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3G- beziehungsweise. 2Gplus-Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen."

> Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen entfallen nun auch für Ungeimpfte. Außerdem sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentliche Veranstaltungen aufgehoben. Im Innen- wie im Außenbereich ist damit Kulturanbietern oder Fußballclubs wieder volle Auslastung möglich. Hygienekonzepte müssen die Veranstalter allerdings weiterhin vorhalten.

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> Nachweispflichten: Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt bis zum 2. April weiterhin eine 3G-Pflicht (geimpft, genesen oder getestet). Das betrifft ebenso Gastronomie, Beherbergungsbetriebe sowie Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen, Messen oder Ausstellungen. Auch für körpernahe Dienstleistungen und Angebote außerschulischer und beruflicher Bildung bleibt die 3G-Pflicht bestehen. In Diskotheken und Clubs darf nur Zutritt erhalten, wer geimpft oder genesen ist und zusätzlich einen negativen Test vorweist (2Gplus).

> Sensible Bereiche: Die Testpflicht an Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt.

> Maskenpflicht: Die allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt weiterhin, unabhängig von Inzidenz- oder Hospitalisierungszahlen. Für Personen ab 18 Jahren sind in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Verkehr FFP2-Masken vorgeschrieben. Im Freien muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Ausnahmen gelten wie bisher im privaten Bereich, für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und das per Attest nachweisen.

> Schulen: Die Maskenpflicht an Schulen gilt bis zum 2. April weiter, danach wird das Tragen des Gesundheitsschutzes freiwillig. Die Testpflicht wurde bereits bis Ostern verlängert; dies lässt das neue Bundes-Infektionsschutzgesetz zu. Die Testungen werden aber ab Montag von drei auf zwei Tests pro Woche reduziert. Wer von der Testpflicht befreit ist, kann sie freiwillig nutzen. Bei Pooltests ändert sich nichts. Bei einem Infektionsfall mussten sich bislang alle Angehörigen einer Klasse fünf Tage in Folge Tests unterziehen: Diese Regelung soll ab Montag ersatzlos entfallen, und zwar auch an Kindertageseinrichtungen. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen, auch ins Ausland, sind wieder erlaubt. Die Regelungen zu Lüftung, Hygiene, Sport- oder Musikunterricht gelten weiter. Angehörige vulnerabler Gruppen haben auch in Zukunft ein Recht auf Fernunterricht.

> Nach dem 2. April müssen die Länder regionale Hotspots ausrufen, wenn sie im Kampf gegen die Pandemie noch Beschränkungen erlassen wollen. Die Hotspots müssen von den Länderparlamenten erklärt werden. Der Bundesregierung zufolge können auch ganze Bundesländer zum Hotspot erklärt werden. Baden-Württemberg hat die Regelung im Bundesrat für handwerklich schlecht erklärt. Verunsicherung, Streit und Klagen seien vorprogrammiert.

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