Am 14. März wird in Baden-Württemberg ein neues Landesparlament gewählt. Doch wie geht Wahlkampf in Corona-Zeiten mit Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsverboten? Foto: picture alliance
Von Lukas Werthenbach
Region Heidelberg. Wie funktioniert der Wahlkampf in Corona-Zeiten? Diese Frage stellt sich nicht nur mit Blick auf die baden-württembergische Landtagswahl am 14. März. Sondern auch in Sandhausen, wo die Bewerbungsfrist für die Bürgermeisterwahl am 18. April mit Diskussionen begann: Denn Kandidatin Petra Weiß (parteilos) warf zum frühestmöglichen Zeitpunkt am Samstag, 30. Januar, um 00.01 Uhr ihre Bewerbung im Briefkasten des Rathauses ein – und verließ damit ihr Zuhause während der in Baden-Württemberg geltenden Ausgangssperre. Sie halte dieses Vorgehen von der in der Corona-Verordnung festgehaltenen Erlaubnis von Wahlkampfaktivitäten gedeckt, erklärte die Kandidatin gleich.
Auf Nachfrage der RNZ berichtete Petra Weiß Folgendes: "Ich habe mich dazu auch bei der Landesregierung in Stuttgart erkundigt. Dort hat man mir gesagt, ich darf meine Bewerbung auch nachts abgeben, weil dies den Beginn eines Wahlkampfes darstellt und jede weitere Wahlkampf-Aktivität ohne offizielle Bewerbung nicht möglich wäre." Diese Antwort habe sie auch in schriftlicher Form angefordert, aber noch nicht vorliegen, so Weiß. Das örtliche Ordnungsamt erklärte auf RNZ-Anfrage, man habe den Fall noch nicht geprüft.
Die RNZ hat nun beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises nachgefragt, welche Aktivitäten im Wahlkampf denn erlaubt sind. Dazu erklärte eine Pressesprecherin, dass "die Auslegung und Anwendung der Corona-Verordnung generell der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde obliegt". "Insofern können wir auf Ihre Fragen nur aus der Sichtweise unserer Behörde eingehen." Die RNZ gibt eine Übersicht:
> Nächtliche Abgabe der Bewerbung: Das Landratsamt erklärt: "Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass das Einwerfen der Bewerbung für die Bürgermeisterwahl keine Maßnahme der Wahlwerbung im Sinne der Corona-Verordnung darstellt." Dennoch "dürfte im konkreten Fall jedenfalls die Annahme einer Ausnahme" nach einem entsprechenden Zusatz im Paragrafen 1c der Corona-Verordnung "in Betracht kommen".
> Wahlwerbung am Infostand: "Sofern Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, sieht die aktuelle Corona-Verordnung hier kein Verbot vor", heißt es dazu aus dem Landratsamt.
> Verteilung von Werbeflyern: "Auch dabei ist auf entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln zu achten. Eine Ausnahme der Ausgangsbeschränkung ist aus Sicht der Kreisbehörde für diese "Maßnahme der Wahlwerbung" möglich, so die Behörde.
> Nächtliches Auf- und Abhängen von Wahlplakaten: "Eine Ausnahme der Ausgangsbeschränkung im Sinne der Corona-Verordnung kann auch für diese Art der Wahlwerbung in Betracht kommen", heißt es vom Rhein-Neckar-Kreis.
> Haustür-Wahlkampf: "Besonders ist dabei auf entsprechende Hygiene- und Abstandsregeln zu achten", erklärt die Behörde auch hier. Die Interpretation einer persönlichen Ansprache als "Maßnahme der Wahlwerbung" würde auch in diesem Fall eine Ausnahme der Ausgangsbeschränkung erlauben, heißt es weiter.
> Öffentliche Veranstaltungen: Unter Einhaltung der in Paragraf 4 der Corona-Verordnung festgehaltenen Hygieneanforderungen sind Wahlkampfveranstaltung mit bis zu 100 Personen gemäß dem Paragrafen für "Sonstige Veranstaltungen" erlaubt.
Info: Für weitere Hinweise zum Thema verweist das Landratsamt auf die Internetseite der Landesregierung: www.baden-wuerttemberg.de
Ein Kreuz, zwei Stimmen - Folge 4: Entscheidet die Klimafrage die Wahl? - mit "Waldkönigin" Johanna Eich
Moderation: Sören Sgries und Alexander Rechner / Schnitt und Produktion: Reinhard Lask