Neckargemünd

Die wichtigsten Fragen zum Bürgerentscheid

Rund 2100 "Ja"-Stimmen wären notwendig. Die RNZ beantwortet die Fragen zum Bürgerentscheid.

26.08.2021 UPDATE: 27.08.2021 06:00 Uhr 2 Minuten, 11 Sekunden
Die Visualisierung zeigt die Ansicht der geplanten Gebäude vom gegenüberliegenden Neckarufer. Visualisierung/Plan: Onigkeit-Gruppe

Neckargemünd. (cm) Vor einigen Tagen haben genau 10.702 Neckargemünder Post von der Stadtverwaltung erhalten: Es war eine Wahlbenachrichtigung für den Bürgerentscheid am 26. September über die umstrittene Neubebauung im Ortsteil Rainbach. 10.007 von ihnen dürfen zudem bei der an diesem Tag stattfindenden Bundestagswahl Kreuzchen setzen. Hier ist der Kreis der Wahlberechtigten unter anderem kleiner, da das Mindestalter nicht bei 16, sondern bei 18 Jahren liegt. Bisher wurden bereits 2000 Anträge auf Briefwahl gestellt, knapp 900 davon hat die Stadt laut Verwaltungssprecherin Petra Polte bereits versendet. Um was geht es beim Bürgerentscheid? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wie lautet die genaue Frage, über die die Bürger beim Entscheid abstimmen? Auf den Stimmzetteln wird folgende Frage stehen: "Soll der Beschluss des Gemeinderates der Stadt Neckargemünd vom 23.02.2021, Aufstellungsbeschluss Rainbach 2.0, aufgehoben werden?"

Wann ist der Bürgerentscheid "erfolgreich"? Nach der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbescheid erfolgreich im Sinne der gestellten Frage, wenn er von der Mehrheit der gültigen Stimmen bejaht wurde und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt, erklärt Stadtsprecherin Petra Polte. Das wären also etwa 2100 "Ja"-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

Welche Konsequenz hat ein "erfolgreicher" Bürgerentscheid? "Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderates", so Polte. "Er löst eine Sperrfrist von drei Jahren aus, innerhalb derer nur ein neuer Bürgerentscheid erlauben würde, den (durch Bürgerentscheid entstandenen) Beschluss zu verändern." Der Beschluss vom 23. Februar 2021 bliebe also grundsätzlich "kassiert". "Der Gemeinderat selbst kann die Entscheidung nicht abändern und hätte nur die Möglichkeit, seinerseits einen Bürgerentscheid anzuregen", so Polte. "Das wäre grundsätzlich aber nur der Fall, wenn es eine entsprechende Änderung der Sachlage gibt."

Und was passiert in dem Fall, wenn der Bürgerentscheid nicht "erfolgreich" ist? Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn zwar die "Ja-Stimmen überwiegen, aber das Quorum nicht erreicht wurde. Oder wenn die "Nein"-Stimmen überwiegen. "In diesem Fall müsste der Gemeinderat erneut in der Sache entscheiden, wobei er die Argumente aus der öffentlichen Diskussion der Angelegenheit über das Bürgerbegehren in seine Abwägungen einbeziehen soll", so die Stadtsprecherin. "Dann könnte der Gemeinderat also beispielsweise den gleichen Aufstellungsbeschluss wie am 23. Februar 2021 erneut treffen, einen geänderten Aufstellungsbeschluss aufstellen oder die endgültige Entscheidung vertagen." Wichtig hierbei: Nur sofern es eine grundlegend neue Sachlage gäbe, etwa wenn der Investor seine Planungen so umfangreich ändert, dass sie konsensfähig mit Gemeinderat und Bürgerschaft sind, könnte ein neuer Aufstellungsbeschluss – aufgrund geänderter Sachlage – ein neues Bebauungsplanverfahren einleiten, erklärt Polte. Gegen diese erneute Entscheidung des Gemeinderates könnte kein nochmaliger Bürgerentscheid beantragt werden.

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Was könnte noch passieren? Unabhängig vom Ausgang des Bürgerentscheids könnte der Investor jederzeit beim Landratsamt einen Bauantrag nach Paragraf 34 Baugesetzbuch stellen – das heißt die Bebauung nach seinen Planungen direkt beantragen, ohne "Umweg" über das förmliche Bebauungsplanverfahren unter Beteiligung des Gemeinderates, erklärt die Stadtsprecherin. In diesem Falle würde das Landratsamt die Entscheidung gemäß Paragraf 34 Baugesetzbuch allein davon abhängig machen, ob sich das Gebäude "nach Art und Maß der Bebauung" in die Umgebungsbebauung einfügt (siehe nebenstehender Artikel).

Was gilt dann in diesem Fall? "Die unmittelbaren Angrenzer sowie die Gemeinde würden dazu gehört, die Entscheidung läge jedoch direkt beim Landratsamt, ohne dass die Gemeinde weitergehende Vorgaben machen könnte", so Polte weiter. Sie gibt zu bedenken: "Ein Bebauungsplanverfahren würde eine umfassendere Beteiligung der Bürgerschaft, der einschlägigen Fachbehörden und des Gemeinderates ermöglichen." Ansonsten, so die Stadtsprecherin, "drohen drei Jahre Stillstand".

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