Das Landgericht in Mosbach. Foto: dpa
Mosbach. (gin) Am Donnerstag fiel vor dem Mosbacher Landgericht das Urteil gegen den zweiten Angeklagten des Trios, das zwischen Januar 2018 und November 2019 (bis zu seiner Festnahme) in "nicht geringer Menge" unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt haben soll. Gegen den 35-jährigen Mann verhängte die erste Große Strafkammer unter Vorsitz Vizepräsidentin des Landgerichts Mosbach, Dr. Barbara Scheuble, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, einhergehend mit seiner Unterbringung in einer Entzugsklinik. Staatsanwältin Renate Hupp hatte vier Jahre und einen Monat inklusive der Unterbringung des Beklagten in einer Entziehungsanstalt gefordert. Die Verteidigung zielte auf eine Strafhöhe unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Ihr war es vornehmlich ein Anliegen, dass ihr Mandant die Chance für eine stationäre Therapie erhielt.
Dem 35-Jährigen wurde zugutegehalten, dass er vollumfänglich geständig gewesen und selbst von Betäubungsmitteln abhängig sei, wie ein psychiatrischer Sachverständiger bestätigte.
Seine eigene Sucht habe sich nicht auf legalem Wege finanzieren lassen, gab Verteidigerin Peggy Eisele zu Protokoll. Des Weitern führte sie an, ihr Mandant habe eigenständig mit Betäubungsmitteln gehandelt, nicht gemeinsam mit seinem Schwager und Bruder. Auch die Staatsanwaltschaft konnte keinen "gemeinsamen Handel" mit den unerlaubten Substanzen feststellen.
Gegen den Angeklagten sprach allerdings sein klarer Verstoß gegen seine Bewährungsauflagen. Bereits 2014 hatte das Amtsgericht Buchen gegen ihn eine Strafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen unerlaubten Erwerbs und Handels mit Betäubungsmitteln verhängt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt, die zum Tatzeitpunkt noch in Kraft war.
In Sennfeld hatte der Beklagte einen "Bunker" angemietet, in dem die Polizei ca. 2,4 Kilogramm Marihuana, rund zwei Kilogramm Amphetamin und 829 Ecstasy-Tabetten sichergestellt hatte. Auf einer Verpackung fand sich der Fingerabdruck des Angeklagten. Mit dem Handel der Betäubungsmittel, die im Fahrzeug eines weiteren Täters gefunden worden waren, konnte der Mann nicht in Verbindung gebracht werden.
Da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte das Urteil annahmen, ist dieses rechtskräftig. Der Haftbefehl bleibt in Vollzug, die Kontaktbeschränkungen zur Familie des nun Verurteilten wurden aufgehoben.