Symbolfoto: David Ebener/Archiv
Heidelberg. (hob) Täglich gehen Rechtsfragen von Lesern bei der Stadtredaktion ein. Fragen von Lesern, die sich in der Corona-Krise um ihre finanzielle Existenz sorgen. Auch heute veröffentlichen wir im Rahmen der gemeinsamen Aktion von RNZ und Heidelberger Anwaltsverein wieder eine kleine Auswahl der Zuschriften (an: anwalt@rnz.de) mit den Antworten von Michael Eckert und Holger C. Rohne, beides Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Michael Eckert. Foto: Sven SerkisMein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich ab Montag bis einschließlich 19. April im Homeoffice arbeiten soll. Das finde ich im Zeichen der Corona-Pandemie soweit in Ordnung. Allerdings soll ich einen halben Tag arbeiten und einen halben Tag Urlaub nehmen. Dabei hatte ich für die Zeit vom 14. bis 20. April ohnehin Urlaub beantragt. Muss ich tatsächlich sieben Tage meines Jahresurlaubs opfern?
Eckert: Nein, das muss nicht sein, schon gar nicht halbtagesweise. Hier handelt es sich um einen typischen Fall für die neue Kurzarbeit, bei der allerdings der Urlaub teilweise vorher genommen werden muss. Trotzdem wäre das für Sie und auch Ihren Arbeitgeber sinnvoller.
Holger C. Rohne. Foto: Peter VogelIch arbeite zu 100 Prozent als Verwaltungsfachangestellte. Nebenbei bediene ich noch in einer Gaststätte auf 450 Euro Basis. Nun stellt sich für mich die Frage, ob man bei einem Minijob bei längerer Schließung auch Lohnersatzleistungen erhalten kann. Und wenn ja, in welcher Höhe und was ich dafür tun muss.
Rohne: Wenn die Gaststätte geschlossen ist und Sie freigestellt werden, ohne krank zu sein, dann haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf weitere Lohnzahlung durch den Arbeitgeber. Allerdings hat Ihr Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Umsätze, sodass er möglicherweise irgendwann den "Rotstift" ansetzt und Kündigungen ausspricht, um die Betriebsausgaben zu reduzieren. Denn anders als für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ist für Minijobs leider keine Möglichkeit eines Kurzarbeitergeldes vorgesehen. Ich bin für Sie aber froh, dass von den Auswirkungen der Krise jedenfalls nicht Ihre Haupteinnahmequelle der Vollzeitbeschäftigung betroffen ist und hoffe, dass Sie trotz des Ausfalls aus dem Minijob gut durch die Zeit kommen.
Wie komme ich an mein Geld? - Rechtsfragen zu Finanznöten
Heidelberg. (hob) Viele Leser nutzten in den ersten Tagen die Möglichkeit, im Rahmen der gemeinsamen Aktion von RNZ und Anwaltsverein, Fragen rund um die Corona-Krise zu stellen. In loser Folge veröffentlicht die RNZ Fragen und Antworten, heute beantwortet von Holger C. Rohne, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wie sieht die Hilfe für Therapiepraxen aus? Wir dürfen weiter arbeiten, die Patienten kommen aber aus Angst nicht. Aus abrechnungstechnischen Gründen bekommen wir unser Geld von den Krankenkassen erst nach ach sechs Wochen, das heißt, schwierig wird es erst im Mai und Juni. Wie ist da vorzugehen?
Erforderlich war bisher, dass ein Drittel der Belegschaft von einem Ausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sein musste, um Kurzarbeitergeld zu beantragen. In Zeiten der Corona-Krise wurde die geforderte Anzahl der Betroffenen rückwirkend heruntergesetzt, sodass nur noch zehn Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen. Da Sie schreiben, dass alle Beschäftigten bei Ihnen betroffen seien, stellt sich wohl nur die Frage, ob der Ausfall bei diesen Personen mehr als zehn Prozent beträgt. Wenn das der Fall ist, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Dann auch für sämtliche Betroffene, die in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Achten Sie darauf, dass Urlaubs- und Freizeitguthaben zuvor abgebaut werden müssen. Das hat aber Grenzen, betroffen ist vor allem der Vorjahresurlaub. Planen Sie auch Bearbeitungszeiten Ihres Antrags ein. Um Liquiditätslücken nicht zu groß werden zu lassen, sollte der Antrag zeitnah gestellt werden. Sie können schon heute belegen, dass die Auslastung des Personals in Zukunft nur noch eingeschränkt möglich ist. Auf den Zahlungszeitpunkt der Krankenkassen kommt es nicht an.
Ich war im Risikogebiet Tirol. Mein Chef hat mich danach nach Hause geschickt, mit dem Vermerk "Bleiben Sie jetzt erst mal ein paar Tage zuhause. Ich melde mich dann, wenn ich Sie brauche." Jetzt bin ich zuhause, habe mich nicht mit dem Coronavirus infiziert und kann doch nicht arbeiten. Habe ich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber freigestellt werden, stellt sich die Frage, warum. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die anderen Mitarbeitenden zu schützen. Eine präventive Quarantäne muss allerdings das Gesundheitsamt anordnen. Für Sie besteht zur Zeit wohl ein Lohnanspruch. Anders kann dies sein, wenn Sie trotz Bestehens einer Reisewarnung dorthin gereist sind. Ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass Sie sich nicht infiziert haben, müsste eine Freistellung wieder rückgängig gemacht werden. Dann besteht in jedem Fall ein Lohnanspruch.
Info: Haben Sie auch Fragen, dann schreiben Sie an: anwalt@rnz.de