Nach einem Ausflug oder nach einer Wanderung ist das Gasthaus zum Klosterhof an der Abtei Neuburg ein beliebtes Ziel zum Einkehren. Archiv-Foto: Alex
Von Timo Teufert
Die Räumungsklage der Benediktinerabtei Neuburg gegen die Pächter der Klosterhof Neuburg GmbH & Co KG ist vorerst ausgesetzt. Das entschied Richter Joachim Oetter am Montag im Verfahren am Amtsgericht Heidelberg. Oetter will so lange mit der Entscheidung warten, bis der Bundesgerichtshof eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat. Die Pächter hatten diese eingereicht, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Dezember entschieden hatte, dass die Kündigung der Abtei zum 31. Dezember 2016 rechtmäßig war und eine Berufung nicht zuließen.
Frühestens Mitte Juni will sich der Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde befassen. "Das ist nicht unzumutbar", sagte Oetter - auch wenn der Anwalt der Benediktiner, Arndt Overlack, dem Vorgehen nur zähneknirschend zustimmte: "Wir sind unglücklich darüber, beugen uns aber der Meinung des Gerichts." Schließlich seien bereits zweieinhalb Jahre seit der Kündigung vergangen. Die Klostergemeinschaft hatte sie mit einem Formfehler im Pachtvertrag begründet: Die Pachtsache sei nicht genau zu ermitteln, weil sowohl das Kloster als auch der Klosterhof auf einem Flurstück stehen und nicht erkennbar ist, wo der Pachtbereich beginnt.
Nach dem Amtsgericht hatte sich auch das Oberlandesgericht Karlsruhe dieser Sichtweise angeschlossen. Ein Pachtvertrag bedürfe der Schriftform und müsse die Pachtsache genau bezeichnen und den Pachtzins enthalten, damit ihn ein Dritter einsehen könne. Es gebe keinen Anlass, diese Formvorschrift nicht anzuwenden. Hauptpächter des Geländes und verantwortlich für die Landwirtschaft ist die "Klosterhof Neuburg GmbH & Co. KG", deren Geschäfte Hartmut Jäger und Zeljko Dadic führen. Die haben wiederum an zwei weitere Gesellschaften unterverpachtet: Die "Gasthaus zum Klosterhof GmbH" betreibt die Gastronomie - hier ist Hartmut Jäger Gesellschafter - sowie die "Brauerei zum Klosterhof GmbH", die unabhängig von den anderen Gesellschaften ist.
Im Falle einer Räumung könnten die Unterpächter von der Klosterhof Neuburg GmbH & Co. KG Schadenersatz verlangen. Dieses Haftungsrisiko hatte das OLG aber nicht anerkannt, weil "die Behauptung der Beklagten, sie sei bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages erheblichen Ansprüchen ihrer Unterpächter ausgesetzt, nicht zutreffend ist", heißt es in der Urteilsbegründung. Denn die Klostergemeinschaft habe erstinstanzlich - von der Beklagten nicht bestritten - vorgetragen, sie habe die Unterpächter darüber informiert, dass sie durch die Beendigung des Hauptpachtvertrages keine Nachteile erleiden würden und dass sie sich in direktem Austausch mit den Unterpächtern verständigen würde, heißt es darin weiter.
"Eine Räumung wäre aber ein grundlegender Nachteil für die ,Gasthaus zum Klosterhof GmbH’", sagt deren Anwalt Oliver Peters. Ein zwischenzeitlich angefragter Pachtvertrag zu gleichen Konditionen sei abgelehnt worden. Bei den Benediktinern verweist man hingegen darauf, dass zumindest im Internet nicht erkennbar sei, dass es sich um zwei Gesellschaften handle.