Obstdiebstahl-Info

08.09.2016 UPDATE: 08.09.2016 06:00 Uhr 27 Sekunden

Wer von den Trauben am Obststand probiert oder vom Obstbaum am Straßenrand nascht, begeht damit bereits Diebstahl - wenn auch in geringem Umfang. Bis Mitte der 1970er-Jahre galt das Entwenden von "Nahrungs- und Genussmitteln in geringer

Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr" als Mundraub und war im Strafgesetzbuch geregelt. Da es sich juristisch gesehen nur um eine "Übertretung" handelte, war auch nur eine geringe Strafe vorgesehen. Heute spielt es keine Rolle mehr, was entwendet wird - egal, ob Apfel oder Armband-

uhr, es handelt sich um normalen Diebstahl, der nach Paragraf 242 Strafgesetzbuch zu ahnden ist. Werden allerdings Dinge von geringem Wert gestohlen - die Grenze liegt üblicherweise bei etwa 50 Euro - werden Polizei und Staatsanwaltschaft nur aktiv, wenn ein Strafantrag vorliegt.