Hintergrund Neckargemünd Radhaus Gemeindeordnung
> Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg regelt in Paragraf 35: "Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nicht-öffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern." Ob das "Radhaus am Rathaus" in Neckargemünd darunter fällt, will Ralph Adameit, Sprecher des Landratsamtes des Rhein-Neckar-Kreises, nicht abschließend beurteilen. "Unserem Kommunalrechtsamt ist der Vorgang nicht bekannt", erklärt er.
"Ein Tätigwerden ist derzeit auch nicht vorgesehen." Jede bekannt gewordene Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Sitzung rechtfertige nicht das Einschreiten der Kommunalaufsicht und wäre personell auch gar nicht zu bewerkstelligen. Im vorliegenden Fall hätte die Frage der Öffentlichkeit in der jeweiligen Sitzung selbst durch einen Antrag thematisiert werden müssen und nicht erst bei der Bekanntgabe des Beschlusses. cm