Hintergrund - Anforderungen Witterungsschutz - Heizpilze
Anforderungen an den Witterungsschutz:
− Die Sichtbeziehungen in den Verkehrsraum dürfen durch den Witterungsschutz nicht eingeschränkt werden.
− Der Witterungsschutz darf die Fläche der Außenbewirtschaftung nicht überschreiten.
− Der Witterungsschutz ist so aufzustellen, dass er auch bei Wind jederzeit standsicher ist. Eine Verankerung im Boden ist nicht zulässig.
− Der Witterungsschutz ist nach Ende der Öffnungszeit der Gaststätte abzubauen.
Beim Betrieb von Heizgeräten in der Außenbewirtschaftung ist Folgendes zu beachten:
− Heizgeräte sind grundsätzlich so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können.
− Heizpilze und sonstige gas-, benzin- oder dieselbetriebene Heizgeräte werden seitens der Feuerwehr Heidelberg in geschlossenen Räumen – also auch in Pavillons mit allseits angebrachten Seitenwänden – nicht akzeptiert. Durch die Verbrennung kann es zu einer nicht unerheblichen Menge giftigen Kohlendioxids und Kohlenmonoxids kommen.
− Bei sämtlichen Heizstrahlern sind die vom Hersteller vorgegebenen Mindestabstände zu brennbaren Materialien einzuhalten, mindestens jedoch ein Meter.
− Seitens der Feuerwehr Heidelberg wird dringend die Verwendung von Infrarotstrahlern empfohlen.
− Die Heizquellen sind stabil, mit sicherem Stand, aufzustellen. Ein Umfallen der Heizquellen muss verhindert werden.
− In der Nähe der Heizgeräte darf sich keine brennbare Dekoration befinden. Bei der Lagerung von Gasflaschen zum Betreiben von Heizgeräten sind die gültigen technischen Regeln (zum Beispiel TRGS 510) zu beachten und umzusetzen.
− Es ist dafür Sorge zu tragen, dass während des Betriebs mindestens eine eingewiesene Person anwesend ist.
− Heizgeräte dürfen längstens bis 31. März 2021 aufgestellt werden.
− Die Heizgeräte sind außerhalb der Betriebszeit der Außenbewirtschaftung gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern. (RNZ)