Ex-Geschäftsführerin fordert vom DRK-Kreisverband Buchen mindestens 100.000 Euro Abfindung
Kreisverband erklärte vor Gericht, dass man keine Abfindung nach Verlusten im sechsstelligen Bereich stemmen könne

Dem DRK-Kreisverband droht nach verlustreichen Jahren neues Ungemach. Die langjährige Geschäftsführerin fordert nach ihrer Entlassung eine hohe Abfindung. Foto: Andreas Hanel
Buchen. (ahn) Erheblich verhärtet sind die Fronten zwischen dem DRK-Kreisverband Buchen und seiner früheren Geschäftsführerin Sigrid S. Am Montag sah man sich daher vor dem Arbeitsgericht in Mosbach wieder, die entlassene ehemalige Führungskraft des DRK hatte Kündigungsschutzklage eingereicht. Sie fordert von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Der DRK-Kreisverband und ihr Rechtsbeistand erklärten vor Gericht, dass man aufgrund erheblicher Verluste in den letzten Jahren diese Summe nicht stemmen könne. Allein im letzten Jahr machte der DRK Kreisverband Buchen - den Angaben vor Gericht zufolge - einen Verlust von über 800.000 Euro, im Vorjahr waren es über 400.000 Euro. Eine gütliche Einigung kam so am Montag beim Prozess unter Vorsitz von Richterin Fath nicht zustande.
Zur Vorgeschichte: Überraschend wurde im letzten November die langjährige Geschäftsführerin Sigrid S. von ihrem Amt entbunden. Dies sei auf ihren eigenen Wunsch erfolgt hieß es damals von Seiten des DRK-Kreisverbandes gegenüber der RNZ. Als Grund hätte sie genannt, "dass sich die Situation im DRK-Kreisverband Buchen in Bezug auf die Organisation des Rettungsdienstes nicht wie von allen gewünscht entwickelt hat."
Inzwischen ist die (frühere) Geschäftsführerin mit einer Kündigungsschutzklage gegen das DRK vor Gericht gezogen. Der Vertreter des DRK-Kreisverbandes erklärte am Montag vor Gericht die Umstände der Entlassung: "Die jetzige Lage des Roten Kreuzes ist maßgeblich bestimmt durch die fehlerhafte Arbeit von Frau S." Und weiter: "Die Dinge waren aus unserer Sicht nicht mehr länger tragbar. Deswegen haben wir aus einer Notsituation heraus Frau S. entfernen müssen; es sind uns Kündigungen angedroht worden von Mitarbeitern, und ein Geschäftsbetrieb wäre nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen."
Nachdem im Dezember ein erster Güteverhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht keine Einigung gebracht hat, ging die Verhandlung nun in die zweite Runde. Gegenstand war die Rechtmäßigkeit der am 13. November 2017 erfolgten fristlosen bzw. einer hilfsweise ordentlichen, Kündigung, die als zweite Option am 30. Juni dieses Jahres in Kraft treten soll.
Gemäß der Klägerseite sei die ausgesprochene Kündigung aber unwirksam, da man der Klägerin zusammen mit der fristlosen bzw. ordentlichen Kündigung noch drei Abmahnungen (ausgestellt alle am gleichen Tag!) und ein Hausverbot erteilt habe.
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Nach Ansicht des beklagten DRK-Kreisverbands greife hier das Kündigungsschutzgesetz nicht, weil Sigrid S. leitende Angestellte sei. Daher hätte man auch den Betriebsrat bei der Kündigung nicht beteiligen müssen. Dem hielt die klagende Partei entgegen, dass Sigrid S. nicht die Kompetenz hatte, selbst einstellen und entlassen zu dürfen, was die Tätigkeit einer leitenden Angestellten aber zweifelsohne beinhalte.
Die Richterin unterstrich, dass die gleichzeitige Übergabe von Abmahnungen und Kündigung rechtlich problematisch sei. Denn nach der Abmahnung müsse man dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, sein Fehlverhalten zu korrigieren, weshalb Richterin Fath sagte: "Diese Kündigung wird sich schwer retten lassen."
Als Lösungsansatz für eine gütliche Einigung stand im Raum, dass Sigrid S. weiterhin in der Finanz- und Personalbuchhaltung des DRK beschäftigt wird. Dies geschehe dann nach Weisung des neuen Geschäftsführers, so dass es zu den Problemen, die in der Vergangenheit aufgetreten seien, gar nicht mehr kommen könne, wie Richterin Fath darlegte.
Dem konnte der DRK-Kreisverband allerdings nicht zustimmen, zumal die Gehaltsvorstellungen der Klägerin überzogen seien. In diesem Zusammenhang berichtete der Buchener DRK-Präsident: "Frau S. hat uns damals dargelegt, dass sie in die Buchhaltung zurück möchte und sich vorstellen kann, ihr Gehalt zu behalten. Das ist aber vollkommen unmöglich. Die Basis einer Zusammenarbeit sehen wir aufgrund der dünnen Personaldecke, die wir in der Kreisgeschäftsstelle haben, und auch aufgrund der Vorkommnisse in der Geschäftsstelle mit den Mitarbeitern nicht mehr. Wir würden daher dieses Arbeitsverhältnis gerne beenden, im Zweifel auch mit einer Vereinbarung, diese muss sich der Kreisverband allerdings auch leisten können."
Den Vorschlag der Klägerseite über eine Abfindung von mindestens 100.000 Euro für Sigrid S. komme für den DRK-Kreisverband nicht in Betracht. Denn wie überraschend im Laufe der Gerichtsverhandlung deutlich wurde, befinde sich dieser in finanzieller Schieflage. Es wurden Verluste in den letzten Jahren in jeweils sechsstelliger Höhe genannt: 2016 habe man 433.000 Euro Verlust gemacht, 2017 sogar 833.000 Euro, wobei für das Jahr 2017 noch Verhandlungen mit den Krankenkassen über ausstehende Zahlungen anstünden. Der Anwalt des DRK-Kreisverbands räumte zudem ein, dass man über insolvenzrechtliche Fragen nachdenke.
Da die Positionen weit auseinander liegen, konnte am Montag keine gütliche Einigung erzielt werden. Das Urteil soll am Montag, 25. Juni, verkündet werden.



