Werbeanlage in der Landstraße soll doch kommen
Baurechtsamt widerspricht ATU: Der Ausschuss soll Entscheidung zu Werbeanlage überdenken.

Hirschberg. (ans) Die "Deutsche Plakat-Werbung" will auf der Nordseite des Gebäudes in der Landstraße 21 in Großsachsen eine beleuchtete Werbeanlage installieren – mit einer Höhe von 2,87 Metern und einer Breite von 3,89 Metern. Sie soll mit einer Sockelhöhe von 1,80 Meter an der Außenfassade angebracht werden. Im September 2021 hatte der Ausschuss für Technik und Umwelt (ATU) sein Einvernehmen versagt – entgegen der Verwaltungsempfehlung. Die Mehrheit fand, dass sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung nach Paragraf 34 Baugesetzbuch einfügt. Dem widersprach nun das Baurechtsamt des Landratsamtes. Bevor nun die Behörde das Einvernehmen ersetzt, wird der Gemeinde die Gelegenheit gegeben, die Entscheidung zu überdenken.
Daher befasst sich der Ausschuss für Technik und Umwelt am Dienstag, 11. Januar, in seiner Sitzung ab 18.30 Uhr im Rathaus erneut mit dem Vorhaben. Die Verwaltung schlägt vor, dem Bauantrag zuzustimmen, und weist darauf hin, dass die Werbeanlagen auf Höhe des Anwesens Landstraße 21 a durch die Werbeträger freiwillig entfernt worden seien.
Auch beim Bauantrag für das Gebäude in der Hauptstraße 13, in dem sich auch das Gasthaus und die Pension "Zum Löwen" befinden, schlägt die Verwaltung dem ATU vor, das Einvernehmen zu erteilen. Hier sollen der Dachstuhl ausgetauscht und Speicherräume sowie Hotelzimmer zu Wohnraum umgenutzt werden. Die Dachneigung würde von gut 23 auf 40 Grad geändert, der First des Gebäudes sich um 2,11 auf 14,46 Meter erhöhen. Dies liegt vor allem daran, dass der Dachstuhl angehoben werden soll, um eine adäquate Raumhöhe zum Wohnen zu schaffen. Außerdem ist eine nach Osten gerichtete Dachterrasse geplant.
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Am Erscheinungsbild zur Hauptstraße hin soll sich kaum etwas ändern. Nach Einschätzung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Gegebenheiten der umliegenden Bebauung ein. Die Gestaltungssatzung schreibt allerdings an dieser Stelle eine Dachneigung von 44 bis maximal 54 Grad vor. Jedoch geht die Verwaltung davon aus, dass ein neutraler Beobachter hier den Unterschied von 40, wie im Antrag, oder 44, wie in der Satzung, kaum wahrnehmen würde. Bei einer stärkeren Dachneigung würde außerdem der First noch höher liegen.