Heidelberger Völkerkundemuseum

Absetzung von Peter Koepff war wohl rechtens

Verwaltungsgericht stützt Entscheidung im Fall Koepff, der im Oktober als Vorsitzender des Träger-Kuratorium abgesetzt wurde

31.01.2018 UPDATE: 01.02.2018 06:00 Uhr 1 Minute

Seit 2013 war Peter Koepff Vorsitzender des Kuratoriums der Portheim-Stiftung. Im Oktober wurde er abgesetzt. Foto: Welker

Von Steffen Blatt

Heidelberg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag von Peter Koepff abgelehnt, der als Vorsitzender der Portheim-Stiftung, der Trägerin des Heidelberger Völkerkundemuseums, abgesetzt wurde. Jetzt hat das Gericht auch die Begründung der Entscheidung nachgeliefert - und darin bestätigt es die Argumentation des Regierungspräsidiums (RP) Karlsruhe, das als Aufsichtsbehörde für Stiftungen Peter Koepff am 17. Oktober 2017 seines Amtes enthoben hatte. Dagegen klagt er - außerdem hatte er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, um die Absetzung bis zur endgültigen Entscheidung der Klage außer Vollzug zu setzen.

Damit kam er aber nicht durch. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichtshofs lehnte Koepffs Antrag ab, weil sie davon ausgeht, dass seine Abberufung rechtens war und seine Klage dagegen wohl keinen Erfolg hat. Auch den sofortigen Vollzug, den das RP angeordnet hatte, hält das Gericht für gerechtfertigt. Es liege ein "wichtiger Grund" für die Abberufung vor, weil Koepff seine Pflichten als Vorsitzender des Kuratoriums "grob verletzt haben dürfte", heißt es in einer Pressemitteilung.

Das Gericht ist der Ansicht, dass das RP in seiner Argumentation für die Abberufung richtig lag: Mehrfach hatte die Behörde Koepff im vergangenen Herbst aufgefordert, eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen, bei der Mitglieder zugewählt werden sollten. So sollte das Gremium wieder vollzählig und damit handlungsfähig werden. Gegen eine entsprechende Verfügung klagte Koepff ebenfalls, daraufhin folgte die Absetzung durch das RP.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erheben. Wann mit einer Entscheidung über die ursprüngliche Klage zu rechnen ist, steht noch nicht fest.

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