Anwohnerin Manuela räumt in dem Hunsrückort Hausbay vor ihrem Haus Schnee. Foto: dpa
Von Ralf Isermann u. Andrea Hentschel
Der erste nennenswerte Wintereinbruch in Deutschland hat direkt zu Verkehrsbehinderungen und Pannen bei Autos geführt. Gegen das Liegenbleiben können sich Autofahrer mit guter Wartung wappnen. Einige Tipps:
> Batterien sind bei Temperaturen im Minusbereich der große Schwachpunkt von Autos. Ob eine Batterie angeschlagen ist, können Autofahrer selbst vorzeitig erkennen. Wenn der Motor nicht sofort anspringt, sondern länger dreht, spricht das für eine schwächelnde Batterie. Auch Aussetzer des Autoradios beim Kaltstart oder eine deutlich längere Dauer bis zum Erwärmen der Heizung sprechen dafür. Wenn die Kapazität der Batterie bereits zu niedrig ist, führt kein Weg an einer Neuanschaffung vorbei. Eine zu große Belastung können Autofahrer im Vorfeld etwa dadurch vermeiden, dass sie gerade bei kalten Temperaturen keine Kurzstrecken fahren – bei diesen lädt die Batterie nicht ausreichend nach. Sitzheizungen gelten zudem als Batteriekiller. Auch kann die Batterie bei längerem Stillstand ausgebaut werden. Dies kann mitunter auch über Nacht sinnvoll sein.
> Winterdiesel an den Tankstellen wird bereits seit Oktober verkauft. Bei Temperaturen von minus 22 Grad Celsius kann auch dieser gelieren. Springt ein Diesel schlecht an, kann das auch am verschmutzten Dieselfilter liegen. Der Tank sollte bei den aktuellen Temperaturen nie ganz leer gefahren werden. Falls Diesel kristallisiert, sollten Autofahrer warten, bis das Fahrzeug wieder aufgetaut ist.
> Frostschutz im Kühlsystem und in der Scheibenwaschanlage sollte spätestens jetzt jedes Auto ausreichend haben. Ansonsten muss dringend nachgefüllt werden. Um bei einer Panne nicht lange ungeschützt im Frost zu sein, sollten Fahrer Wolldecken ins Auto legen.
> Türen sollten nun ebenfalls gepflegt werden. Mit einem Silikonspray oder Talkum kann verhindert werden, dass die Gummis so stark anfrieren, dass sich die Türen nicht mehr öffnen lassen oder die Dichtungen beschädigt werden.
> Fenster freizukratzen ist zwingend erforderlich. Dabei reicht es aber nicht, einen Sehschlitz in der Frontscheibe zum Losfahren zu kratzen. Wer so von der Polizei erwischt wird, bekommt ein Bußgeld. Neben der Frontscheibe müssen auch die Heckscheibe und die Seitenscheiben frei sein. Ein Eiskratzer muss deshalb bereit liegen, alternativ kann ein Enteisungsspray helfen.
> Warmlaufenlassen des Motors vor dem Fahrtantritt ist nicht nur ökologisch schädlich, es ist auch strafbar. Wer dabei erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen. Technisch ist das Warmlaufenlassen ebenfalls wenig sinnvoll. Im Leerlauf braucht der Motor bis zu eine halbe Stunde, um seine optimale Betriebstemperatur zu erreichen. Wem es derzeit im Auto zu frostig ist, sollte lieber über die Nachrüstung einer Standheizung nachdenken.
Um Unfälle und Stürze für Fußgänger auf Gehwegen zu verhindern, sind insbesondere die Hauseigentümer in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Haus begehbar sind.
> Die Beseitigung von Schnee und Eis: In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden – aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
> Räum- und Streupflicht: In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit sein, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind es mindestens anderthalb Meter. Zum Streuen sollte etwa Sand benutzt werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist oft verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.
> Fristen und Häufigkeit: Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere – etwa Nachbarn – um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.
> Wer für Schäden aufkommt: Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
> Winterdienst steuerlich absetzbar: Hauseigentümer beauftragen in der Regel ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung – die Kosten für den Winterdienst mindern die Steuerlast. In der Einkommensteuererklärung können die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung: Der Räumdienst hat eine Rechnung ausgestellt und der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Dienstleisters überwiesen. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen.