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GKM-Betriebsrat blitzt vor Arbeitsgericht ab

Ein freigestellter Arbeitnehmervertreter klagt vergeblich auf eine höhere Vergütung.

14.04.2023 UPDATE: 14.04.2023 06:00 Uhr 1 Minute, 24 Sekunden
Die Klage eines ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Großkraftwerks Mannheim, in dessen Rahmen er eine höhere Vergütung forderte, wurde vom Arbeitsgericht Mannheim abgelehnt. Foto: dpa

Von Matthias Kros

Mannheim. Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender des Großkraftwerks Mannheim (GKM) ist mit seiner Forderung nach höherer Vergütung vor dem Arbeitsgericht Mannheim gescheitert. Mit dem Urteil vom 13. April habe die 7. Kammer des Gerichts unter Vorsitz von Richter Jan Schipper die Klage abgewiesen, teilte das Arbeitsgericht am Donnerstag in Mannheim mit.

Der Kläger habe sich zur Begründung der Höhe seiner Vergütungsforderungen insbesondere darauf berufen, dass ihm in den Jahren 2008 und 2009 angeblich verbindlich zwei gut dotierte Stabsstellen der Beklagten angeboten worden seien, heißt es in der Mitteilung.

Diese habe er nur deshalb nicht angenommen, weil er sein Betriebsratsamt nicht aufgeben wollte. Der Kläger sei deshalb der Auffassung, ihm stehe diejenige Vergütung zu, die er auf diesen Arbeitsplätzen bezogen hätte.

Das Gericht habe seine Entscheidung damit begründet, dass die derzeitige Vergütung des Klägers nicht zu beanstanden sei, heißt es weiter. Der Kläger werde nicht aufgrund der ausgeübten Betriebsratstätigkeit bei der Bemessung seines Gehalts benachteiligt. Vielmehr stelle das beklagte GKM mit der zuletzt an den Kläger gezahlten Vergütung "einen gesetzmäßigen Zustand her".

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Prüfungsmaßstab für die Ermittlung der Vergütungshöhe sei allein die übliche Karriere der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer. Zudem stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Stabsstellen überhaupt übertragen bekommen hätte. Hierzu hätte es nach Angaben des Gerichts der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft, die nicht vorgelegen habe.

Die angebotenen Stabsstellen hätten darüber hinaus auch eine "unzulässige Begünstigung des Klägers aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit" dargestellt, weil der Kläger die hierfür erforderlichen besonderen Kenntnisse und die Einblicke in die Unternehmensstruktur gerade aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsrats erlangt habe. Außerdem habe das GKM nach Ansicht der Kammer auch das Gehalt des Klägers mittels einer betriebsüblichen Nachzeichnung ("Vergleichsentgelt") rechtlich zutreffend ermittelt.

Gehälter, Boni und Karrieren für Betriebsräte beschäftigen seit Jahren immer wieder die Justiz. Aktuell wehren sich mehrere Betriebsräte von Volkswagen mit Klagen gegen Gehaltskürzungen in Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH). In einem ersten Verfahren dieser Art gab es am Dienstag am Arbeitsgericht Hannover wie erwartet noch keinen Fortschritt. Am Donnerstag stand ein Termin mit ähnlichem Hintergrund am Arbeitsgericht Braunschweig an.

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