Heilbronn: Im "Fall Wollhauszentrum" wird das Urteil gefällt
Das Verwaltungsgerichtshof fällt am kommenden Mittwoch das Urteil in der Klage gegen die Sanierungssatzung der Stadt Heilbronn.

Der Verwaltungsgerichtshof urteilt am Mittwoch über die Sanierungssatzung der Stadt Heilbronn zum Wollhauszentrum. Foto: Guzy
Von Brigitte Fritz-Kador
Heilbronn. Am 11. November hat das Verwaltungsgericht in Mannheim den "Fall Wollhauszentrum" verhandelt, am morgigen Mittwoch wird das Urteil bekannt gegeben. Wie immer es ausfällt, eines scheint fast sicher: Der Streit wird damit kaum beendet sein. Weder die Kläger noch die Stadt Heilbronn dürften sich mit einem Urteil "pro" oder "contra" zufrieden geben - es sei denn, das Gericht zeigt einen dritten Lösungsweg auf, wie man aus der verfahrenen Angelegenheit wieder herauskommt.
Der Gemeinderat hatte 2012 eine Sanierungssatzung erlassen und sie 2014 nochmals verlängert, die eindeutig den Wunschbauherrn der Stadt präferiert: Strabag und ECE, an die man sich auch vertraglich gebunden hat. Allerdings gelang es weder Stadt noch Strabag, ihren bisher eher bescheidenen Eigenanteil am Wollhauszentrum aufzustocken. Die anderen Eigentümer, für die die Acrest Property Group Berlin agiert (K/S Heilbronn Tyskland und Lisker, Lisker & Weiss) setzen dem von Strabag und ECE in der Sanierungssatzung vorgeschlagenen Abriss und Neubau eine aufwendige Sanierung entgegen.
Diese Eigentümergruppierung hüllte sich lange in Schweigen, sah zu, wie immer mehr Mieter das Haus verließen - unter anderem Kaufhof - und der ganze Komplex an Ansehen und Ansehnlichkeit verlor - und präsentierte dann doch überraschend eigene Sanierungsideen. Der Zeitpunkt spricht dafür, dass für Immobilieninvestoren Mittelstädte wie Heilbronn erst attraktiv geworden sind, nachdem in den Großstädten das Feld weitgehend abgegrast ist. Acrest macht aus dieser Strategie keinen Hehl.
Für Oberbürgermeister Harry Mergel, der bis zuletzt den Optimismus verbreitete, dass die Stadt- und Strabag-Pläne aufgehen, könnte ein Urteil, das die Sanierungssatzung ganz oder teilweise für unrechtmäßig erklärt, eine gewisse Niederlage bedeuten. Zwar ist der Strabag-ECE-Deal mit der Stadt noch von seinem Amtsvorgänger Helmut Himmelsbach auf den Weg gebracht worden, Mergel und der Gemeinderat standen und stehen aber voll dahinter.
Das Gericht wird nun entscheiden müssen, ob die Sanierungsatzung standhält, wenn es um die Abwägung geht, einen städtebaulichen Missstand zu beseitigen oder ob hier die Begleitumstände und Inhalte doch Ansatzpunkte dagegen enthalten.
Ob es im Falle einer Entscheidung gegen die Stadt Heilbronn einen "Plan B" gibt, dazu wollte sich Pressesprecher Christian Britzke nicht äußern, das werde man am Mittwoch bekanntgeben. Soviel aber sagte er dann doch: Es gibt eine Bandbreite von Möglichkeiten zu reagieren.
Hintergrund
Bis zur Bundesgartenschau 2109 in Heilbronn sollte anstelle des Wollhauses ein Komplex in anspruchsvoller Architektur stehen, deshalb erklärte der Gemeinderat das Areal zunächst zum Sanierungsgebiet. Weil dieser Beschluss offenbar nicht "rechtsfest" war, wurde er geändert und
Bis zur Bundesgartenschau 2109 in Heilbronn sollte anstelle des Wollhauses ein Komplex in anspruchsvoller Architektur stehen, deshalb erklärte der Gemeinderat das Areal zunächst zum Sanierungsgebiet. Weil dieser Beschluss offenbar nicht "rechtsfest" war, wurde er geändert und neu gefasst. In der Gemeinderatsdrucksache vom Dezember 2012 heißt es dazu: "Das neu als Sanierungsgebiet festzulegende Plangebiet Wollhausplatz II war bisher in weitesten Teilen bereits im Sanierungsgebiet Wollhaus förmlich festgelegt." Das Gremium nannte als Sanierungsziel den Abriss "wegen des schlechten funktionellen und substanziellen Zustandes auch weiterer Zugangsgebäude" und sah dabei auch die Möglichkeit zur funktionalen und städtebaulichen Entwicklung der südlichen Innenstadt. Vor zwei Jahren klagten die ersten Eigentümer dagegen, weitere Klagen folgten, die letzte beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. In der VGH-Pressemitteilung heißt es dazu: "Am 17. März 2015 stellten die Kläger (Antragssteller) einen Normenkontrollantrag und machten dabei geltend, sie seien bei der Vorbereitung der Sanierung nicht hinreichend beteiligt worden. Die von der Antragsgegnerin (Stadt Heilbronn) vorgenommene Abwägung sei außerdem fehlerhaft. Grundlegende Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung sei die ausreichende Ermittlung und Klärung der von den vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Rechtspositionen, die bei der (weiteren) Umsetzung der Sanierung zu beachten seien. Daran fehle es im vorliegenden Fall." Die Sanierungssatzung sieht unter anderem vor, dass für das Wollhauszentrum nur noch Mietverträge mit Höchstlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen werden dürfen. (bfk)



