Entwarnung für Schulen - Kuchenverkauf bleibt steuerfrei
Das Finanz- und das Kultusministerium verständigen sich.

Von Axel Habermehl, RNZ Stuttgart
Stuttgart. Wenn Schüler oder Eltern an Kitas und Schulen Kuchen verkaufen, um damit Geld für die Einrichtungen zu verdienen, fällt auf die Einnahmen auch künftig keine Umsatzsteuer an. Darauf haben sich das Landesfinanz- und das Kultusministerium verständigt, wie Sprecher beider Ressorts dieser Zeitung am Freitag bestätigten.
Die Ausnahmeregelung, die, wie berichtet, ab kommendem Jahr durch eine Reform des deutschen Umsatzsteuergesetzes nötig wird, ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Entscheidend für die Steuerbefreiung sei, dass "erkennbar" Schüler, Eltern oder ein Förderverein hinter dem Verkauf steht, wie es in einem Schaubild heißt, das nun zur Information an Schulen dienen soll.
Bei einzelnen Verkäufen fällt in so einem Rahmen generell keine Umsatzsteuer an. Finden sie dagegen regelmäßig statt, etwa bei Märkten oder Festen, gilt die Befreiung nur, solange die Umsätze unterhalb der sogenannten Kleinunternehmergrenze liegen. Das ist laut Finanzministerium der Fall, wenn die Umsätze 22.000 Euro im Jahr der Gründung oder im vorangegangenen Kalenderjahr und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Liegt der Umsatz darüber, werde der Verkauf "umsatzsteuerlich relevant". Das gleiche gilt ab 2023, wenn die Gesetzesänderung greift, auch für jegliche Verkäufe durch Schulen und Kitas direkt. Denn staatliche Einrichtungen sollen, so das Ziel der Reform, gegenüber der Privatwirtschaft nicht steuerlich privilegiert sein.
Auch interessant
Organisatoren sollten also künftig aufpassen: Findet ein Kuchenbasar unterm Schulwappen statt, wird er in einer Einladung direkt der Einrichtung zugeschrieben, oder stehen Lehrer an der Kasse, könnten künftig Forderungen des Finanzamts entstehen. Nehmen Schüler und Eltern die Sache in überschaubarem Rahmen in die Hand, droht das nicht.