So geht es auch: Laub beseitigen ganz ohne Lärm und Abgase. Foto: dpa
Von Benjamin Auber
Heidelberg. Laute Laubbläser und Streit um das Beseitigen des rutschigen Naturguts beschäftigt auch die Gerichte. Ein Überblick über die Rechtslage:
Wann darf ein Laubbläser benutzt werden? Laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die die Betriebszeiten von Gartengeräten regelt, dürfen Laubbläser und Laubsauger in Wohngebieten wochentags nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist eine Benutzung grundsätzlich verboten.
Warum muss das Laub weggeräumt werden? Hauptsächlich aus Haftungsgründen. Als Haus- oder als Parkbesitzer ist man zivilrechtlich verantwortlich, wenn jemand auf Laub ausrutscht und sich verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht zwingt den Eigentümer, sein Grundstück und die angrenzenden öffentlichen Gehwege zu sichern. Allerdings wird das im Bundesnaturschutzgesetz seit 2009 inzwischen flexibler gehandhabt. Ein Waldbesitzer ist demnach nicht für einen herabfallenden Ast verantwortlich.
Muss das Laub schon frühmorgens beseitigt sein? Schnell mal in der Frühe nicht aufgepasst und schon liegt man auf dem Hosenboden. Wer ist schuld? Nach einem Urteil des Frankfurter Landgerichts (Az.: 2/23 O 368/98) können Fußgänger nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst auf seine Sicherheit auf nassem Laub achten. Das Landgericht Coburg entschied in diesem Zusammenhang, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss. (Az.: 14 O 742/07)
Sind Laubbläser auf dem Friedhof erlaubt? Laubbläser in Betrieb fallen auf sonst stillen Friedhöfen als besonders lärmend auf. Doch diese Geräusche müssen auch auf Friedhöfen geduldet werden. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis gilt das sowohl für Anwohner als auch für Inhaber von Grabstätten und Friedhofsbesucher. Die Ruhe beim Totengedenken kann nicht herangezogen werden. (Az.: 2 A 173/17)
Wer muss das Laub vom Nachbargrundstück beseitigen? Ist ein Grundstücksbesitzer durch den Laubfall eines auf einem Nachbargrundstück befindlichen Baums beeinträchtigt, muss er das hinnehmen. Die Beseitigung von auch größeren Laubmengen stellt eine übliche Arbeit im Herbst dar. So entschied das Landgericht Saarbrücken. (Az.: 11 S 363/86)
Was ist mit dem Laub von Bäumen, die der Gemeinde gehören? Nicht nur für den eigenen Baum ist der Hausbesitzer verantwortlich. Das gilt auch, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören. So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Eine Kommune dürfe die entsprechende Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen, wenn diese das Laub bei regelmäßiger Reinigung einfach entfernen können. (Az.: 5 A 34/07)
Wie sieht es mit der "Laubrente" aus? Die Laubrente ist ein jährlicher Geldbetrag, den man erhalten kann, wenn das eigene Grundstück stark von Laub beeinträchtigt wird, das vom Nachbargrundstück herabfällt. Kein Anspruch auf Baumfällung oder Laubrente besteht, wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten werden. In diesem Fall ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks kein Störer im Sinne des § 1004 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.