Hintergrund Bürgerbegehren nicht zulässig?

> Wörtlich führt Gutachter Dr. Rico Faller zum Inhalt der fürs Bürgerbegehren formulierten Frage aus: "Der Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung hat es nicht in der Hand, aufgrund einer solchen Beschlusslage ernsthaft die Vertragskonditionen auszuhandeln - zumal dem Verhandlungspartner ja bewusst ist, dass der Bürgermeister verpflichtet ist, das Grundstück bedingungslos zur Verfügung zu stellen. Nicht anders wie bei einem solchen Gemeinderatsbeschluss hätte es die Stadtverwaltung nicht in der Hand, die Vertragskonditionen im Interesse der Gemeinde wirksam zu verhandeln. Würde der Verhandlungspartner das Grundstück zu für ihn äußerst günstigen Konditionen nutzen wollen, so müsste bei der hier vorliegenden Formulierung dieses Grundstück zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Vertragsinhalt noch so ungünstig für die Stadt wäre. Dies wahrt die Interessen der Stadt Eberbach offensichtlich nicht (vgl.: Grundsatz Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft, § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung)." (rho)

23.07.2019 UPDATE: 26.07.2019 06:00 Uhr 33 Sekunden

Zu wenig konkret und deshalb als Frage unzulässig. Nach einem positiven Entscheid würde der potenzielle Betreiber der Windkraftanlagen den Vertrag über die Nutzung des Hebert diktieren können und nicht die Stadt, sagt das Gutachten. Repro: rho

> Wörtlich führt Gutachter Dr. Rico Faller zum Inhalt der fürs Bürgerbegehren formulierten Frage aus: "Der Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung hat es nicht in der Hand, aufgrund einer solchen Beschlusslage ernsthaft die Vertragskonditionen auszuhandeln - zumal dem Verhandlungspartner ja bewusst ist, dass der Bürgermeister verpflichtet ist, das Grundstück bedingungslos zur Verfügung zu stellen. Nicht anders wie bei einem solchen Gemeinderatsbeschluss hätte es die Stadtverwaltung nicht in der Hand, die Vertragskonditionen im Interesse der Gemeinde wirksam zu verhandeln. Würde der Verhandlungspartner das Grundstück zu für ihn äußerst günstigen Konditionen nutzen wollen, so müsste bei der hier vorliegenden Formulierung dieses Grundstück zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Vertragsinhalt noch so ungünstig für die Stadt wäre. Dies wahrt die Interessen der Stadt Eberbach offensichtlich nicht (vgl.: Grundsatz Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft, § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung)." (rho)