HINTERGRUND Beschleunigtes Verfahren

02.02.2021 UPDATE: 02.02.2021 06:00 Uhr 1 Minute, 1 Sekunde

Im sogenannten beschleunigten Verfahren können Bebauungspläne der Innenentwicklung sowie auch kleinflächige Bebauungspläne zur Siedlungsabrundung im Außenbereich aufgestellt werden, geregelt in den Paragrafen 13 a und b des Baugesetzbuchs (BauGB). Seit dem 13. Mai 2017 wird somit Wohnungsbau am Ortsrand ermöglicht, ohne dass eine Umweltprüfung notwendig ist, ohne naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und ohne Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan heraus. Anders ausgedrückt, es wurde einfacher und schneller, Bauplätze am Rande von Städten und Gemeinde auszuweisen, so diese Flächen 10.000 Quadratmeter (reine Baufläche) nicht überschreiten.

Auch diese Bebauungsplanverfahren werden vom Gemeinderat beschlossen. Die oftmals sehr umfassenden faunistischen und floristischen Untersuchungen können entfallen, werden mancherorts dennoch gemacht. Insbesondere kleinere Kommunen in ländlicheren Räumen greifen auf das Instrument zurück.

Eine Erhebung des Stuttgarter Wirtschaftsministeriums stellt fest, dass "über die Hälfte der Verfahren in Gebieten mit erhöhtem Siedlungsdruck durchgeführt wurden". Man müsse, so Ministerin Hoffmeister-Kraut, "die Kommunen dabei unterstützen, dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Das Instrument sorgt für eine wichtige Erleichterung."

Ebenfalls im Baugesetzbuch verankert ist der Leitsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung". Worin die einen Vorteile des beschleunigten Verfahrens sehen, tauchen für die anderen die Probleme auf: die Umweltprüfung und der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft.

Der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) kritisiert in einem Hintergrundpapier die angedachte Verlängerung des Paragrafen: "Paragraf 13b BauGB konterkariert das Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie, den täglichen Flächenverbrauch bis 2020 auf 30 Hektar pro Tag zu senken (aktuell 56 Hektar)." Auch eine Studie, die das Umweltbundesamt Mitte 2020 herausgegeben hat, kommt zu der Feststellung: "Die Autoren der Studie empfehlen dringend, von einer Verlängerung und Verstetigung des Paragrafen 13b BauGB abzusehen." (ub)