HINTERGRUND: Überbrückungshilfe 2

22.01.2021 UPDATE: 22.01.2021 06:00 Uhr 43 Sekunden

> Anträge für die "Überbrückungshilfe 2" genannten Förderungen können laut Auskunft der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige freier Berufe stellen, die in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August vergangenen Jahres einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber denselben Monaten im Vorjahr erlitten haben. Alternativ ist "antragsberechtigt", wer von April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum 2019 erlitten hat.

> Ausdrücklich nicht antragsberechtigt sind laut IHK Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und die keinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Zudem sind Unternehmen ausgeschlossen, die sich "bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben", Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sowie öffentliche Unternehmen. Weiterhin nicht antragsberechtigt sind der IHK zufolge Unternehmen, die "die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen" und solche mit minimum 750 Millionen Euro Jahresumsatz. Auch Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb, die also nicht mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit beziehen, dürfen keinen Antrag auf die "Überbrückungshilfe 2" stellen. lesa