Sinsheim/Stuttgart. (cbe/zg) Wer nach der Altersteilzeit in Rente könnte, das aber nicht macht, bekommt weniger Arbeitslosengeld. Dessen Höhe bemisst sich dann am zuletzt tatsächlich verdienten Lohn und nicht am fiktiven Lohn ohne Alterersteilzeit. Dies hat das Landessozialgericht in einem Urteil bestätigt. Ein Mann aus Sinsheim hatte vor dem Sozialgericht Mannheim gegen die Bundesagentur für Arbeit geklagt und nicht recht bekommen. Daraufhin hatte er beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, ebenfalls ohne Erfolg.
Wie aus einer Mitteilung des Landessozialgerichts hervorgeht, war der 1957 geborene und schwerbehinderte Kläger K. seit dem Jahr 1987 als Montagewerker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2015 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit für den Zeitraum Oktober 2015 bis Ende Juni 2018. In dieser Zeit war K von seiner Arbeit freigestellt und erhielt 85 Prozent des zuvor verdienten Nettolohns. Laut Rentenauskunft hätte K. ab Juli 2018 in Altersrente für Schwerbehinderte gehen können, allerdings mit einem Rentenabschlag von 10,8 Prozent. Ohne Abschlag hätte er ab 1. Juli 2021 in Rente gehen können.
Im Mai 2018 meldete sich K bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Ihm wurde daraufhin Arbeitslosengeld in Höhe von rund 31 Euro täglich gewährt. Diesem Betrag wurde der von Juni 2017 bis Juni 2018 verdiente Bruttolohn zugrundegelegt. Daraufhin klagte er vor dem Sozialgericht Mannheim: Statt der rund 31 Euro wollte er knapp 54 Euro Arbeitslosengeld pro Tag. Er argumentierte, dass sein Bruttolohn ohne die Altersteilzeit höher lag und sein Arbeitgeber ihm versichert hatte, die Altersteilzeit bringe ihm keine Nachteile.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nun zurückgewiesen: Wer Altersteilzeit in Anspruch nimmt und danach Arbeitslosengeld beantragt, bei dem können sich die Bezüge zwar am fiktiven Lohn orientieren, der vor Beginn der Altersteilzeit ausbezahlt wurde. Das Landessozialgericht spricht hier von einer "privilegierten Bemessung". Allerdings sei dies nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem eine Person erstmals eine Altersrente beanspruchen kann, auch wenn diese mit Abschlägen behaftet ist. Und genau das war bei Kläger K. aus Sinsheim der Fall. Deshalb bemesse sich bei ihm das Arbeitslosengeld nur auf Grundlage des tatsächlich verdienten Lohns.
Die Arbeitslosenversicherung müsse finanzierbar bleiben, argumentiert das Landessozialgericht. Dies rechtfertige, dass jene, die nach einer Altersteilzeitregelung arbeitslos sind, aber in Rente gehen können, weniger Arbeitslosengeld bekommen im Vergleich zu jenen, die nicht in Rente gehen können. Dabei komme es nicht darauf an, ob jemand die Rente tatsächlich in Anspruch nimmt. Eine umfassende Privilegierung des Teilzeitarbeitnehmers habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Es sei legitimer Gesetzeszweck, die Arbeitslosenversicherung vor finanziellen Belastungen durch Frühverrentungsprogramme zu schützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Laut Mitteilung des Landessozialgerichts kann K. die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundessozialgericht anfechten.