Ohne Mietspiegel bringe die Mietpreisbremse nichts, findet „Haus und Grund“. F.: Kreutzer
Weinheim. (keke) Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat erstmals Weinheim zu einer Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt und die Mietpreisbremse in der Stadt eingeführt (die RNZ berichtete). Dazu hat der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Weinheim und Umgebung, kurz "Haus und Grund", eine aktuelle Pressemitteilung abgeben.
Bei einer Neuvermietung darf der Vermieter nur noch eine Miete verlangen, die maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In Kommunen ohne Mietspiegel – darunter Weinheim – bleibe die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Sachverständigen vorbehalten, die bei Rechtsstreitigkeiten regelmäßig beauftragt würden.
Wollen Vermieter die Miete erhöhen, müssen sie nun Obergrenzen einhalten, die unabhängig voneinander bestehen. Zum einen ist dies die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent, zum anderen gilt die "Kappungsgrenze". Diese schreibt vor, dass die Mieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent angehoben werden dürfen und gilt auch für die Anhebung von Bestandsmieten.
Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen. Ebenso solche, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals vermietet werden. Mieter können bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse zu viel gezahlte Miete vollumfänglich zurückfordern, wenn zwischen Mietbeginn und Rüge nicht mehr als 30 Monate liegen.
In seinem Fazit schreibt "Haus und Grund": Die Anwendung der Mietpreisbremse auf Gemeinden ohne Mietspiegel ergebe aus fachlicher Sicht keinen Sinn und könnte das gute Miteinander zwischen Vermieter und Mieter erheblich stören.
Info: Weitere Informationen zu den durchaus komplexen Regelungen stellt "Haus und Grund" unter Tel. 06201/ 1 30 40 sowie www.haus-und-grund-weinheim.de zur Verfügung.