Plus Prekäres Arbeitsverhältnis

Urteil: Crowdworker sind Selbstständige

Immer mehr Menschen verdienen als sogenannte Crowdworker mit Mikrojobs im Internet ihr Geld. Doch sind sie tatsächlich selbstständig? Oder müssten sie eigentlich wie Angestellte behandelt werden? Dazu hat das Landesarbeitsgericht in München nun geurteilt.

04.12.2019 UPDATE: 04.12.2019 10:13 Uhr 1 Minute, 56 Sekunden
Crowdworker
«Crowdworker» übernehmen kleine Jobs wie Fotografieren für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Foto: Marcel Kusch/dpa

München (dpa) - Sogenannte Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München am Mittwoch entschieden.

"Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit

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