Was für Fahrradfahrer am Zebrastreifen gilt
Eine Übersicht über diese und weitere teils kuriose Regeln.

Von Alexandra Stober und Constanze Werry
"Neulich bin ich mit 120 auf meinem Fahrrad rumgefahr’n." Nun, das ist wohl etwas übertrieben. Ist ja auch ein Songtext der Prinzen. Aber auf 40 Kilometer pro Stunde können manche Radler durchaus kommen. Und wer so flott durch eine Tempo-30-Zone düst, kann angehalten werden und ein Bußgeld kassieren.
Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Verkehrsschildern gelten auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Im Gegensatz zu allgemeinen Tempolimits für Kraftfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie etwa die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht gesondert mit einer Zahl im roten Kreis angezeigt wird. Zum Weltfahrradtag an diesem Freitag weitere mehr oder weniger kuriose Rad-Regeln:
> Mit Fiffi fahren: Wenn der (große) Hund viel Auslauf braucht, kann man sich aufs Rad schwingen und ihn nebenher traben lassen. In der StVO ist das explizit erlaubt. Allerdings mit der Einschränkung, dass "nur Hunde" von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Radelndes Gassiführen anderer Haustiere ist also – zumindest offiziell – tabu.
> Gemeinsam radeln: Man ist zu zweit unterwegs, fährt nebeneinander und unterhält sich. Klingt unzulässig, ist aber ausdrücklich erlaubt. Die StVO schränkt nur ein, dass dadurch der Verkehr nicht behindert werden dürfe. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Überholen der Seite-an-Seite-Radelnden wegen der Fahrbahnbreite nicht möglich wäre, sie aber überholt werden könnten, wenn sie hintereinander führen.
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> Schieben oder rollern: Schnell über den Zebrastreifen auf die andere Straßenseite fahren? Darf man – doch Achtung: Vorrang hat man dann keinen. Vorrang haben Fahrradfahrer nur, wenn sie absteigen und das Rad über den Zebrastreifen schieben – oder ihr Rad wie einen Tretroller benutzen, so einige Gerichtsurteile.
> Mit Kindern unterwegs: Ab in den Fahrradanhänger und los gehts! Aber aufgepasst: Es dürfen maximal zwei Kinder "bis zum vollendeten siebten Lebensjahr" in den Anhänger, legt die StVO fest. Darf die 14-jährige große Schwester das Rad fahren? Nein – hier ist das Mindestalter 16. Für den Kindersitz am Rad gelten die gleichen Altersvorschriften.
> Freihändig fahren: Ist eindeutig verboten. Einhändig? Okay, wenn man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat. Die Füße von den Pedalen zu nehmen, ist nur erlaubt, "wenn der Straßenzustand das erfordert". Beim Anhalten darf man das natürlich immer – selbst wenn die StVO es nicht explizit nennt.
> Fahrbahn nutzen: Ein Autofahrer beschwert sich darüber, dass ein Radler die Fahrbahn nimmt, obwohl es einen abgesetzten Radweg gibt. Dabei gehören Fahrräder grundsätzlich auf die Straße. Den Radweg muss man nur nutzen, wenn er durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Ist der Weg nicht befahrbar, etwa weil dort Scherben liegen oder er versperrt ist, dürfen Radler auf die Straße ausweichen.
> Schilder-Wirrwarr: Während ein rundes Schild mit weißem Rad auf blauem Grund recht eindeutig ist – Radfahrer müssen diesen Weg benutzen – stiften runde Schilder mit Fußgängern und Rad auf blauem Grund gerne mal Verwirrung. Das liegt vor allem an dem weißen Strich, der vertikal oder auch horizontal verlaufen kann. Was steckt dahinter?
Verläuft der weiße Strich auf dem Schild vertikal, gilt für Fahrradfahrer eine Benutzungspflicht des in der Regel optisch vom Fußgängerweg abgesetzten Radwegs. Bei einem horizontalen Strich müssen sich Fußgänger und Radfahrer dagegen denselben Weg teilen, wobei für Radfahrer auch hier wieder Benutzungspflicht gilt.
Anders sieht es mit der Benutzungspflicht bei einem Schild mit schwarzem Rad auf eckigem, weißen Grund und dem Schriftzug "frei" aus. Dann haben Radler die Wahl, ob sie die Fahrbahn benutzen wollen oder den Gehweg. Wichtig: Auf dem Gehweg darf dann nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
> Die Sache mit dem E-Bike: Während Fahrräder und Pedelecs einen Radweg benutzen müssen, wenn dieser ausgewiesen ist, dürfen E-Bikes (s. Hintergrund) dies nicht, außer es wird durch das Zusatzschild "Mofas frei" oder "E-Bikes frei" erlaubt.