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Das ändert sich zum 1. Januar

Was sich für Steuerzahler 2021 ändert - ein Überblick.

28.12.2020 UPDATE: 28.12.2020 11:24 Uhr 3 Minuten, 28 Sekunden
Viele Steuerzahler können sich auf den 1.1.2021 freuen - ab dann zahlen sie keinen Soli mehr. Eine von zahlreichen Änderungen. Foto: Patrick Pleul/dpa

Berlin (dpa) - Der 1. Januar ist ein besonderes Datum. Nicht nur, weil es der erste Tag in jedem neuen Jahr ist. Sondern auch, weil an diesem Tag häufig neue Regelungen in Kraft treten.

Zwei gute Nachrichten vorweg: Nach 30 Jahren entfällt ab Januar 2021 für die meisten Steuerzahler der Solidaritätsbeitrag, kurz Soli. Und der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, steigt. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro, erklärt die Stiftung Warentest. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19 488 Euro.

Das kann viel Ersparnis bringen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 100 000 Euro zahlt im kommenden Jahr 1630 Euro weniger Steuern als 2020. Weitere Änderungen:

- Mehr Kindergeld und höherer Freibetrag für Kinder: Gute Nachrichten für Familien - ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 219 Euro statt bisher 204 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro (bisher: 210 Euro). Ab dem vierten Kind werden es 250 Euro (bisher: 235 Euro) sein.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert. Er steigt von 7812 Euro auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile). Der neue Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

- Mehr Geld für Alleinerziehende: Ziehen Mütter oder Väter ihre Kinder alleine groß, profitieren sie auch im kommenden Jahr von einem höheren Steuerfreibetrag. Statt 1908 Euro beträgt dieser 4008 Euro im Jahr. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Den Freibetrag gibt es, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht - und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.

Bei Arbeitnehmern wird der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt, sodass die Steuerzahler in der Regel automatisch von der Entlastung profitieren. Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.

- Höhere Unterhaltskosten absetzbar: Unterhaltskosten für eine unterhaltsberechtigte Person können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 sind laut Steuerzahlerbund maximal 9744 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar.

Die übrigen Voraussetzungen bleiben erhalten: Der Unterhaltsempfänger darf nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfügen. Einkommen über 624 Euro wird auf den Höchstbetrag angerechnet. Werden Kinder unterstützt, ist ein Abzug nur möglich, wenn für das Kind kein Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag mehr gewährt wird.

- Altersvorsorgeaufwendungen: Aufwendungen für das Alter können ab dem 1. Januar steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken, erklärt der Bund der Steuerzahler. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25 787 Euro (2020: 25 046 Euro).

Maximal können davon im kommenden Jahr 92 Prozent abgesetzt werden. Das heißt: Alleinstehende können 23 724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47 448 Euro steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

- Versicherungspflichtgrenze: Ab dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 56 250 Euro auf 58 050 Euro im Jahr, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben.

Das hat auch Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung: Arbeitnehmer können von ihrem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzen.

Die Versicherungspflichtgrenze liegt ab Januar bei 64 350 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Wer privat versichert ist, bleibt das. Auch, wenn diese Person irgendwann unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

- Pendlerpauschale steigt: Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen werden im kommenden Jahr steuerlich entlastet. Zum 1. Januar steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Neu ist ab 2021 zudem, dass Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, bei längeren Fahrwegen profitieren. Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen. Wichtig zu beachten: Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht.

- Pflegepauschbeträge werden ausgeweitet: Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1800 Euro angehoben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in der häuslichen Umgebung erfolgt, also entweder in der Wohnung des Angehörigen oder zuhause bei der pflegenden Person.

Weitere Änderung: Während bislang der Pflegepauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflegepauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Damit können mehr pflegende Angehörige als bisher beim Finanzamt die Pauschale in der Steuererklärung für das Jahr 2021 beantragen.

- Behindertenpauschbeträge steigen: Zum ersten Mal seit 1975 verändert sich zum 1. Januar 2020 der Behindertenpauschbetrag. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag laut Verbraucherzentrale NRW zwischen 384 und 2840 Euro liegen. Bisher waren es zwischen 310 und 1420.

Zudem wird der erhöhte Behindertenpauschbetrag auf 7400 Euro (bisher: 3700 Euro) angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).