BGH zu Rabatten: Drogerie darf Konkurrenz-Gutscheine kapern
Karlsruhe (dpa) - Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz "anhängen" und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe (dpa) - Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz "anhängen" und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof.
Die Karlsruher Richter entschieden über eine Werbeaktion der Drogeriekette Müller. Das Unternehmen hatte Kunden mit dem Angebot
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