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BGH zu Rabatten: Drogerie darf Konkurrenz-Gutscheine kapern

Karlsruhe (dpa) - Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz "anhängen" und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof.

23.06.2016 UPDATE: 23.06.2016 12:26 Uhr 1 Minute, 42 Sekunden
Müller Drogeriemarkt
Die Drogeriekette Müller hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, fremde Zehn-Prozent-Coupons auch in den eigenen Märkten anzuerkennen. Foto: Bernd Weißbrod

Karlsruhe (dpa) - Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz "anhängen" und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof.

Die Karlsruher Richter entschieden über eine Werbeaktion der Drogeriekette Müller. Das Unternehmen hatte Kunden mit dem Angebot

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