Hintergrund - Paragraf 20 des Denkmalschutzgesetzes

17.08.2018 UPDATE: 17.08.2018 06:00 Uhr 12 Sekunden

Paragraf 20 des Denkmalschutzgesetzes legt fest, dass, wenn man "Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen" entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, dies unverzüglich beim Denkmalschutz anzuzeigen ist. Ausnahmen gelten nur dann, wenn damit "unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind". (bfk)