Hintergrund Kohlhof Kaufvertrag und Grundbucheintrag

Kaufvertrag und Grundbucheintrag

05.06.2019 UPDATE: 06.06.2019 06:00 Uhr 43 Sekunden

Kaufvertrag und Grundbucheintrag

1997 kaufte die Familie Stier das Anwesen Kohlhof 5 der Stadt ab. Im Vertrag stand: "Der Käufer verpflichtet sich zum Betrieb der Gaststätte mit Hotelbetrieb unter den Namen ,Alter Kohlhof‘." Zudem wurde festgelegt, dass "die Stadt zum Wiederkauf des Grundstücks (...) berechtigt" ist, sofern der Käufer die Verpflichtung nicht erfüllt.

Die Pflicht zum Gaststätten-Betrieb wurde damals auch als "persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch eingetragen - und auf eine Dauer von 25 Jahren festgelegt. Jedoch lässt die Formulierung Interpretationsspielraum: Es heißt, das Grundstück dürfe "allenfalls zum Betrieb einer Gaststätte" samt Hotel und Wirtewohnung sowie Weingut genutzt werden. Auch das Wiederkaufsrecht ist im Grundbuch vermerkt.

Ob die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag auf die Hofbauers überging, als diese das Grundstück 2015 den Stiers abkauften, ist strittig. Zumindest die "persönliche Dienstbarkeit" ging jedoch nach der vorläufigen Ansicht des Landgerichts laut Beschluss vom 18. April 2018 auf die neuen Eigentümer über: Sie hätten die klare Verpflichtung, ein Lokal (gleich welcher Art) zu betreiben, wogegen sie zum damaligen Zeitpunkt verstoßen hätten. Diese Einschätzung hat das Gericht nun revidiert: Solch ein Grundbucheintrag ist laut dem gestrigen Urteil unverhältnismäßig. hö