Hintergrund Grundgesetz Grund und Boden

22.05.2019 UPDATE: 22.05.2019 06:00 Uhr 8 Sekunden

Die Grundrechte: Artikel 15

"Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden."