Hintergrund

05.04.2021 UPDATE: 05.04.2021 06:00 Uhr 29 Sekunden

Bei einem Stadionverbot handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern um eine general- sowie spezialpräventive Gefahrenabwehrmaßnahme der für die Sicherheit einer Veranstaltung verantwortlichen Vereine. Bei der Festsetzung von Stadionverboten gelten grundsätzlich andere Maßstäbe als bei der strafrechtlichen Sanktionierung. Während im Strafrecht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – also im Zweifel für den Angeklagten – eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat zu beweisen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden können, die zwar nicht wegen ihres bisherigen Verhaltens zu verurteilen sind, eben dieses Verhalten aber befürchten lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Die Unschuldsvermutung gilt also nicht. Es kommt vielmehr auf eine objektive Gefahrenprognose weiterer Störungen an. (bju)