Auch Langschläfer sind in der Pflicht: Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Foto: dpa
Mosbach. (stm) Die kalten Nächte am Wochenende haben gezeigt, wie schnell ein Wechsel der Temperaturen auch zu schwierigen Straßenverhältnissen führen kann. Deshalb weist die Stadtverwaltung Mosbach vorsorglich auf die Räum- und Streupflicht hin, um bei winterlicher Witterung ein verträgliches Miteinander zu gewährleisten.
Die Einsatzkräfte des städtischen Bauhofs müssen bei Schnee und Eis viele Kilometer Straßen und Gehwege, etliche Treppen, Plätze und Flächen im Stadtgebiet befahrbar beziehungsweise begehbar halten. Um dies zu bewerkstelligen, sind sie werktags ab 4 Uhr und sonntags ab 5 bis jeweils 21 Uhr im Einsatz. Laut Gesetz hat die Stadt vorrangig verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Stellen, wie zum Beispiel Haupt- und Durchgangsstraßen mit starkem Verkehr sowie gefährliche Stellen wie scharfe Kurven, Gefällstrecken oder Kreuzungen mit entsprechend hohem Durchgangsverkehr freizuhalten. Das heißt, dass je nach Bedeutung und topografischer Lage entsprechend geräumt und gestreut wird.
Aber nicht nur die Stadt, auch die Bürger haben eine Räum- und Streupflicht, der sie nachkommen müssen. Für Haus- und Grundstückseigentümer, aber auch für Mieter gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen und Verpflichtungen. Gehwege oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind auf zwei Meter Breite freizuhalten, heißt es in der Mitteilung der Stadt. Demnach müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf ist auch wiederholt zu räumen und zu streuen, längstens bis 21 Uhr.
Vor jedem Hausgrundstück muss darüber hinaus ein mindestens einen Meter breiter Zugang zur Fahrbahn geräumt werden. Bei Schnee- und Eisglätte ist mit einem abstumpfenden Material wie Sand, Splitt oder Asche zu streuen. Wer nicht streut und räumt beziehungsweise einem Dritten diese Aufgabe überträgt, muss gegebenenfalls bei einem Unfall Schadensersatz leisten.
Auftauende Streumittel wie Salz sind aus Umweltgründen übrigens nur auf Treppen und Steilstrecken erlaubt. Diese Streumittel müssen von den Bürgern bei Bedarf im Handel erworben werden; sie dürfen nicht aus den im Stadtgebiet aufgestellten städtischen Salzbehältern entnommen werden, betont die Stadtverwaltung. Diese sind ausschließlich für den Einsatz durch die im Rahmen des Winterdienstes eingesetzten Fußgruppen des Bauhofs bereitgestellt.
Die Stadtverwaltung appelliert an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich außerdem witterungsentsprechend zu verhalten, das heißt das Auto möglichst nicht am Fahrbahnrand abzustellen, um die notwendige Durchfahrtbreite von 3,50 Metern zu gewährleisten und den Räumdienst nicht zu behindern. Überdies sollte der vom Gehweg geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geschippt werden. Und auch wenn es sicherlich für viele ein Ärgernis ist: Manchmal haben die Fahrer des Räumdienstes an manchen Stellen keine Alternative, als den Schnee auf gerade von Anliegern geräumte Gehwege zu schieben, so die Mitteilung abschließend.
Info: Die Streupflichtsatzung gibt es unter www.mosbach.de/stadtrecht zum Download.