Schlappe für Gegner der Mannheimer Bundesgartenschau
Zwei Mannheimer haben erfolglos vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bürgerentscheid geklagt - Sie warfen der Stadt Beeinflussung vor

Warten auf das Ergebnis: Der Bürgerentscheid fiel im September 2013 mit 50,7 Prozent der Stimmen sehr knapp für die Buga aus. Foto: vaf
Von Julie Dutkowski
War die Abstimmung rechtswidrig, weil in den Wahllokalen die Broschüre der Stadt auslag, in der für die Buga geworben wurde? Kann man einen Bürgerentscheid überhaupt anfechten? Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jetzt die Antworten auf diese Fragen gegeben und die Klage zweier Mannheimer abgewiesen. Diese hielten den Bürgerentscheid zur Bundesgartenschau 2023 vom 22. September 2013 für ungültig. Das teilte das Gericht am Freitag mit. Die Kläger aus der Bürgerinitiative "Mannheim 23 - Keine Buga 2023" hatten erreichen wollen, dass der Bürgerentscheid zudem wiederholt wird. Eine Entscheidung war eigentlich erst nach Weihnachten erwartet worden.
Wie das Gericht mitteilte, war die Klage schon deshalb unzulässig, weil die Rechtsordnung die Anfechtung eines Bürgerentscheids nicht vorsieht und die Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht hatten, sondern als Sachwalter fremder Rechte aufgetreten sind.
Hintergrund
Der Bürgerentscheid
Über die Buga wurde am 22. September 2013 parallel zur Bundestagswahl abgestimmt. Folgende Frage wurde gestellt: "Soll Mannheim zur nachhaltigen Entwicklung eines Grünzugs Nordost im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen, die
Der Bürgerentscheid
Über die Buga wurde am 22. September 2013 parallel zur Bundestagswahl abgestimmt. Folgende Frage wurde gestellt: "Soll Mannheim zur nachhaltigen Entwicklung eines Grünzugs Nordost im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen, die überwiegend auf dem Gelände der ehemaligen Spinelli-Kaserne und unter Einbeziehung einer maximal 16 Hektar großen Teilfläche der Feudenheimer Au unter Beibehaltung ihres Status als Landschaftsschutzgebiet stattfindet?" dut
Die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts begründete das Urteil auch damit, dass ein Bürgerentscheid rechtlich wie ein Gemeinderatsbeschluss zu behandeln und daher mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist, der angefochten werden könne. Das Verwaltungsgericht könne einen Bürgerentscheid nicht für ungültig erklären, da "das Ergebnis eines Bürgerentscheids kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde begründet ", so das Karlsruher Gericht.
Der Entscheid vom September 2013 zeigte, dass die Mannheimer Bevölkerung gespalten war. Nur mit 2000 Stimmen Vorsprung entschieden die Befürworter die Abstimmung für sich - und zwar mit 50,7 zu 49,3 Prozent. Die Gegner kritisieren bis heute den Wahlkampf, den die Stadt geführt habe. In den Wahllokalen hätten "stapelweise" kommunale Broschüren ausgelegen, die Wahlhelfer an die Wähler verteilt hätten. Der Anwalt der Kläger, Uwe Lipinski, sprach von "massiver Beeinflussung" der Wähler.
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Die Kläger warfen der Stadt vor, sie habe gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsverbot verstoßen, es habe eine unzulässige Beeinflussung bei der Briefabstimmung gegeben, die Fragestellung sei unsachlich und tendenziös. Zudem sei die Abstimmungsfreiheit sowohl durch den Inhalt als auch durch die Auslegung der amtlichen Broschüre in den Abstimmungskabinen verletzt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können dagegen Berufung beim Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Der Umstand, dass die Aubuckelstraße, die das geplante Buga-Gelände zwischen Spinelli-Kaserne und Feudenheimer Au durchschneidet, nicht verlegt wird, konnte die Kläger nicht umstimmen. Jetzt ist wieder völlig offen, in welcher Form eine Buga 2023 stattfindet. Auch ein Ausstieg wäre möglich. Allerdings erst Ende September 2016 - wenn der Bürgerentscheid nicht mehr bindend ist. Die Stadt hat jedoch mit der Buga-Gesellschaft einen Vertrag abgeschlossen. Wenn sie diesen kündigt, müsste sie eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Millionen Euro zahlen.