Nur noch bis Ende Februar darf das "Hard Rock Café"-Logo die Fassade in der Hauptstraße zieren. Foto: Rothe
Von Timo Teufert
Heidelberg. Was die internationale "Hard Rock Café"-Gruppe vor Gericht nicht durchsetzen konnte, schafften ihre Anwälte jetzt bei einem außergerichtlichen Vergleich: Das Heidelberger "Hard Rock Café" in der Hauptstraße 142 - das 1979 nach dem Vorbild des englischen Originals in London eröffnet wurde, aber keine entsprechende Lizenz hatte - muss bis Ende Februar seinen Namen ändern. Im Gegenzug verzichtet die Gruppe auf einen Teil des ihr zustehenden Schadensersatzes, teilte die Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells gestern mit.
Den Schadensersatz müssen die Heidelberger für die seit 2009 verkauften Fanartikel zahlen, so hatte es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe 2015 entschieden. Über die genaue Summe schweigt sich Morton Petersenn von Hogan Lovells aus: "Es war aber eine signifikante Position."
Rund ein Jahr führte er die Verhandlungen mit dem Heidelberger Café, dessen Geschäftsführer Ahmet Akkus sich auf RNZ-Anfrage nicht zum Vergleich äußern wollte. "Wir freuen uns, dass es uns endlich gelungen ist, den Betreiber des Restaurants zur Schließung zu bewegen.
Heidelberg ist ein Touristenmagnet. Viele Besucher unterlagen beim Besuch des Cafés dem Irrtum, ein original ,Hard Rock Café’ zu besuchen", so Petersenn. Mit dem Ergebnis sei es gelungen, den guten Ruf der Gruppe zu schützen. Die Einigung schätzt Petersenn als bahnbrechend ein.
Denn zunächst hatten das Landgericht Mannheim und das OLG dem Heidelberger Gastronomen Recht gegeben und ihm die Weiternutzung des Namens und des Logos sowie den Vertrieb der Fanartikel erlaubt. Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gruppe ihre Markenrechte verwirkt habe, nachdem sie 1992 den Widerspruch des Wirtes gegen eine einstweilige Verfügung der "Hard Rock"-Gruppe nicht weiter verfolgt und die Heidelberger Kopie 14 Jahre geduldet hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zwar die Namens- und Logo-Nutzung, verbot aber den Verkauf von Souvenirs.
Das OLG entschied schließlich 2015 in einem weiteren Verfahren, dass die Fanartikel, deren Vertrieb der BGH untersagt hatte, vernichtet werden mussten. Zudem wurde der Heidelberger Betreiber zur Schadensersatzzahlung verpflichtet.