Hintergrund Paragraf 15 Absatz 3
Bestattungsgesetz Baden-Württemberg
Paragraf 15, Absatz 3: "In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden
Bestattungsgesetz Baden-Württemberg
Paragraf 15, Absatz 3: "In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden