Hotels dürfen Reservieren von Liegen verbieten
Handtuch drauf - meins! Urlauber liefern sich teils bizarre morgendliche Wettrennen, um sich die besten Liegen am Pool zu sichern. Zoff ist da vorprogrammiert. Wie ist die rechtliche Lage?

So nicht: Viele Hotels haben inzwischen Regeln eingeführt, die das Reservieren von Liegen mit Handtüchern verbieten. Foto: Clara Margais/dpa-tmn
Berlin. (dpa) Vor dem Frühstück schnell am Pool vorbeigehen und schon einmal die besten Liegen mit den eigenen Handtüchern besetzen: Für manche Urlauber ist das ein fester Bestandteil ihrer Morgenroutine, andere ärgert das maßlos. Weil das mitunter für handfeste Konflikte sorgt, schieben Hotels der Liegen-Reservierung teils einen Riegel vor. Doch dürfen sie das?
"Ja, ganz klar", sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. "Das Hotel kann so etwas in der Hausordnung festlegen." Dem Fachmann für Reiserecht zufolge dürfte das inzwischen sogar eher übliche Praxis als Ausnahme sein.
Praktisch kann die Regel so umgesetzt werden, dass Handtücher nach einer gewissen Zeit von ungenutzten Liegen entfernt und an einem festgelegten Ort verstaut werden – etwa, wenn Urlauber eine halbe Stunde nicht anwesend sind. "Dann muss man sich das Handtuch abholen und wieder eine neue Liege suchen", sagt Karimi.
Reservierungsverbot nicht umgesetzt? Gericht sieht Reisemangel
Übrigens: Gibt es solch eine Regel, wird sie aber vom Hotel nicht umgesetzt, kann darin ein Reisemangel liegen. Das Amtsgericht Hannover sprach Rhodos-Urlaubern in so einem Fall eine Minderung des jeweiligen Reisetagespreises in Höhe von 15 Prozent zu. So bekamen sie gut 320 Euro des gezahlten Reisepreises von 5.260 Euro als Entschädigung zugesprochen.
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Sie hatten sich bei Hotel und bei Reiseleitung beschwert, dass das im Hotel geltende Reservierungsverbot nicht eingehalten wurde – die Urlauber hatten sie daran gehalten, dadurch aber am Tag keine Liegen mehr bekommen. Die Rede war sogar von einem "Reservierungskrieg".
Der Veranstalter hatte das der Urteilsbegründung zufolge als "friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool" bezeichnet. Die Urlauber hätten ebenfalls Liegen besetzen können. Der Argumentation folgte das Gericht nicht und sah einen Reisemangel. (Az.: 553 C 5141/23)
Was hingegen allgemein nicht als Reisemangel gilt: Wenn die Anzahl der Liegen geringer als die der Hotelgäste. Das Verhältnis muss aber angemessen sein.